Was ist bei Aufstellen von Stellschildern zu beachten (§ 19 HWegeG)?

Wer in der Öffentlichkeit Stellschilder, Plakatständer oder Dreiecksständer aufstellen will, sollte hierbei folgendes beachten:

Hierbei handelt es sich um eine Handlung, die nicht mehr zu dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße gehört, sondern eine Sondernutzung darstellt und überdies außerhalb geschlossener Ortschaften ein Verkehrshindernis gemäß § 32 StVO bildet. Es ist daher auch bei Stellschildern mit politischem Inhalt erforderlich, vor dem Aufstellen solcher Schilder bei der zuständigen Behörde, z.B. dem Straßenverkehrsamt oder der Wegeaufsichtsbehörde, eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung oder Sondernutzungserlaubnis gemäß § 46 I Nr.8 StVO bzw. gemäß § 19 HWegeG zu beantragen.

Der Behörde entscheidet dabei frei und nimmt im Rahmen ihres Ermessens eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Antragstellers und der Öffentlichkeit vor.

Belange des Antragstellers können sein

  • sein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I GG,
  • sein Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern gemäß Art. 3 I GG,
  • bei politischen Parteien das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 I GG und der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 5 PartG.

Belange der Öffentlichkeit können dagegen sein

  • der Schutz des Straßenkörpers,
  • die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • Belange der Baupflege,
  • Belange der Bauplanung.

Die Behörde lehnt die Erlaubnis für das Aufstellen der Stellschilder ab, wenn die öffentlichen Belange gewichtiger als die des Antragstellers sind. Sie erteilt dagegen die Erlaubnis, wenn die Belange des Antragstellers gewichtiger als die öffentlichen Belange sind. Der Antragsteller hat nur dann einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn zu seinen Gunsten das Ermessen der Behörde auf Null geschrumpft ist.

Es ist verboten gemäß § 33 II 2 StVO, Stellschilder an Verkehrsflächen anzubringen.

Die Rechtsprechung hat weiterhin beispielsweise entschieden, daß die Behörde die Erlaubnis zum Aufstellen von Stellschildern verweigern darf, wenn

  • eine politische Partei außerhalb des Wahlkampfes dies beantragt und andere Werbemöglichkeiten wahrnehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 07.06.1978, Az. 7 C 6.78, zu finden in BVerwGE 56, 56 = NJW 1978, 1936 f.),
  • eine politische Partei in der Schlußphase des Wahlkampfes beantragt, über die von der Gemeinde bereitgestellte Zahl von Stellschildern hinaus die Aufstellung weiterer Schilder zu genehmigen, und wenn diese Schilder zu einer konkreten Gefahr der Verkehrssicherheit führen würden (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.01.1987, Az. 5 S 33/87, zu finden in DÖV 1987, 874 f.).

Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß die Behörde die Erlaubnis zum Aufstellen von Stellschildern nicht verweigern darf

  • nur mit irgendwelchen formelhaften Wendungen, – vielmehr muß die Behörde ihr Ermessen auch wirklich ausüben (OVG Schleswig, Urteil vom 25.06.1991, Az. 4 L 51/91,zu finden in NVwZ 1992, 70 ff.).

Die Rechtsprechung hat schließlich entschieden, daß die Behörde die Aufstellung von Stellschildern erlauben muß, wenn

  • nicht störende Schilder mit dem Hinweis auf eine geplante Demonstration aufgestellt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 24.08.1994, Az. BVerwG 11 C 57.92)–
  • eine politische Partei dies während des Wahlkampfes beantragt; – gemäß des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit des § 5 PartG muß die Behörde dabei der kleinsten Partei mindestens 5 % der zur Verfügung gestellten Plätze überlassen, und die größte Partei darf nicht mehr als das Vier-bis-Fünffache der Plätze der kleinsten Partei zugeteilt bekommen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, Az. VII C 42.72, zu finden in BVerwGE 47, 280 ff. = NJW 1975, 1289 ff.),
  • und zwar muß kleinen Parteien je ein Stellschild je 100 Einwohner der Gemeinde zugeteilt werden (VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 02.09.1998, Az. 14 L 2689/98 und VG  Düsseldorf, Urteil vom 28.01.1999, Az. 16 K 13522/94 und VG Gießen, Beschluß vom 27.02.2001, Az. 8 G 335/01, zu finden in NVwZ-RR 2001, 417).

 

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