Erstrittene Entscheidungen zum Thema Presserecht

Das folgende Gericht bestätigte, daß meine Mandanten über eine andere Person nach einer Auseinandersetzung u.a. sagen durften, daß diese "gepöbelt" habe und daß seine Kriegserklärung angekommen sei, und begründete dies mit dem Recht meiner Mandanten auf Meinungsfreiheit:

  • Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 8/11,
  • Oberlandesgericht Rostock, Beschluß vom 30.05.2012, Az. 2 U 21/11,
  • Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 30.05.2012, Az. 2 U 8/11.

Das folgende Gericht bestätigte, daß eine Zeitung über meine Mandantin nicht behaupten durfte, ihr Bürgerbüro sei von der Polizei durchsucht worden, und begründete dies mit der Unwahrheit der Behauptung und einer Verletzung des Rechtes meiner Mandantin auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht:

  • Oberlandesgericht Rostock, Beschluß vom 29.06.2012, Az. 2 U 27/11.

Das folgende Gericht untersagte einer Zeitung, über meinen Mandanten zu behaupten, er hätte den Fußballspieler Owoyomela als „Fußballmulatten“ bezeichnet, und begründete dies mit der Unwahrheit der Behauptung und einer Verletzung des Rechtes meiner Mandantin auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht:

  • Landgericht Berlin, Anerkenntnisurteil vom 30.07.2009. Az. 27 O 487/09.

Das folgende Gericht legte dem Fernsehsender die Kosten auf, nachdem dieser eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wonach er es unterläßt, über meinen Mandanten zu behaupten, er habe im März 2009 mit Ralf Wohlleben 20.000,- nach Kaltern bei Bozen in Südtirol gebracht, - und begründete dies mit der Unwahrheit der Behauptung und einer schweren Verletzung des Rechtes meines Mandanten auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

  • Landgericht Würzburg, Beschluß vom 16.05.2014, Az. 73 O 90/13.

Das folgende Gericht verurteilte den Verantwortlichen eines Pressearchives, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten, mein Mandant habe die Anschlagsziele der NSU mit den Südtiroler Neonazis diskutiert.

  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2016, Az. 10 U 115/15.

Das folgende Gericht bestätigte, daß mein Mandant gegen eine Zeitung einen Anspruch auf „ergänzende Berichtigung“ hatte, daß über seine Vorstrafe nur berichtet werden durfte, wenn dabei mitgeteilt wurde, daß sie in der nächsten Instanz aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde:

  • Kammergericht Berlin, Beschluß vom 11.09.2008, Az. 9 U 23/08.

Das folgende Gericht verurteilte den MDR zur Ausstrahlung einer Richtigstellung im Fernsehen, dass mein Mandant zwar vorbestraft ist, aber nicht wegen Volksverhetzung und Landfriedensbruchs.

  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.07.2015, Az. 4 U 333/14.

Die folgenden Gerichte urteilten bzw. bestätigten, daß das Foto meiner Mandanten in einer Zeitschrift nicht abgedruckt werden durfte, weil das Grundrecht auf Pressefreiheit gegenüber den Rechten meines Mandanten auf sein Recht am eigenen Bildnis und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückstehen mußte:

  • Landgericht Hamburg, Beschluß vom 12.01.1998, Az. 324 O 795/97,
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.05.2004, Az. 324 S 3/03,
  • Landgericht Saarbrücken, Beschluß vom 11.01.2006, Az. 11 S 147/05.