Was ist bei Informationsständen zu beachten (§ 19 HWegeG)?

Wer in der Öffentlichkeit einen Informationsstand aufstellen will, sollte dabei folgendes beachten:

Auch diese Werbemaßnahme fällt nicht mehr unter den Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, sondern stellt eine Sondernutzung dar, auch wenn es sich dabei um politische Werbung handelt. Es ist daher unbedingt erforderlich, vor Abhaltung eines Informationsstandes eine diesbezügliche Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Behörde, z.B. dem Straßenverkehrsamt oder der Wegeaufsichtsbehörde, etwa gemäß § 19 HWegeG  zu beantragen.

Die Behörde entscheidet dabei frei und nimmt im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Antragstellers und der Öffentlichkeit vor.

Belange des Antragstellers können sein

  • sein Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I GG,
  • sein Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern gemäß Art. 3 I GG,
  • bei politischen Parteien das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 I 1 GG und der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 5 PartG.

Belange der Öffentlichkeit können dagegen sein

  • der Schutz der Straßensubstanz,
  • die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • der Schutz des Straßen- und Stadtbildes,
  • das Recht der Anlieger auf einen ungehinderten Zugang zur Straße,
  • das Recht der Anlieger auf die Abwehr unzumutbarer Störungen.

Die Behörde lehnt die Erlaubnis für einen Informationsstand ab, wenn die öffentlichen Belange gewichtiger als die des Antragstellers sind. Sie erteilt dagegen die Erlaubnis, wenn die Belange des Antragstellers gewichtiger als die öffentlichen Belange sind. Der Antragsteller hat nur dann einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn zu seinen Gunsten das Ermessen der Behörde auf Null geschrumpft ist.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß die Behörde einen Informationsstand nicht erlauben muß,

  • wenn ihr die zu verteilenden Schriften nicht vorgelegt werden und die Behörde nicht beurteilen kann, ob diese Schriften zu einer Provokationswirkung und zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit zu einer wegerechtlichen Störung führen kann (VG Hamburg, Urteil vom 07.10.2008, Az. 4 K 4147/07).

In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die Behörde einen Informationsstand erlauben muß oder nicht, bei dem

  • über die Arbeit einer rechtsgerichteten Partei während oder außerhalb des Wahlkampfes informiert wird, wenn dabei die Gefahr besteht, daß es dabei zu Störungen politischer Gegner kommt (OVG Lüneburg, Beschluß vom 08.06.2007, Az. 12 ME 224/07 und VG Darmstadt, Beschluß vom 26.11.1993, Az. 6 G 2029/93 und VG Darmstadt, Beschluß vom 22.04.1994, Az. 6 G 689/94(1) ).

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß die Behörde einen Informationsstand erlauben muß, bei dem

  • obwohl die Gemeinde in einer Satzung bestimmt hatte, daß innerhalb von zwei Monaten vor Weihnachten und vor einer Wahl keine Informationsstände stattfinden dürfen (VG Weimar, Beschluß vom 16.07.2001, Az. 2 E 1313/01WMe),
  • wenn die Behörde gar kein Ermessen ausgeübt und es sich um einen Informationsstand einer politischen Partei während eines Wahlkampfes gehandelt hat (VG Meiningen, Beschluß vom 29.03.2004, Az. 2 E 230/04.Me),
  • auch wenn ein Informationsstand der NPD am 20. April stattfindet (VG Leipzig, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 1 K 522/04),
  • auch wenn vorher die zu verteilenden Schriften der Behörde nicht vorgelegt wurden und die Behörde presserechtliche, also inhaltliche Bedenken dagegen hatte, weil dies einer „Vorzensur“ gleichkommt (VG Hamburg, Beschluß vom 02.04.2001, Az. 7 VG 1186/2001),
  • kritisch zur Volkszählung Stellung genommen wird (VGH Kassel, Beschluß vom 03.04.1987, Az. 2 TG 911/87, zu finden in NJW 1987, 902 ff. und OVG Münster, Beschluß vom 15.05.1987, Az. 23 B 878/87, zu finden in NVwZ 1988,269 ff.),
  • kritisch zum Bau einer Synagoge Stellung genommen wurde (VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 27.05.2004, Az. 14 L 1197/04),
  • kritisch zum Asylrecht Stellung genommen wird (OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.1993, Az. 3 A 294/92 und VG Köln, Beschluß vom 31.03.1994, Az. 11 L 645/94).

Die Rechtsprechung hat entschieden, daß ein genehmigter Informationsstand nicht beendet werden muß,

  • wenn eine gewalttätige Auseinandersetzung von linksgerichteten Gegendemonstranten gegen die rechtsgerichteten Anhänger des Informationsstandes droht (VG Hamburg, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 K 2179/06).

 

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