Sind Hausverbote gegen politisch unkorrekte Deutsche rechtmäßig?

Wenn Hausverbote durch Privatpersonen ausgesprochen wird, müssen Sie dies dulden. Zu Privatpersonen gehören auch Vereine, Geschäftsleute und Kirchen.

Wenn dagegen öffentliche Stellen (Behörden, öffentliche Einrichtungen) bei öffentlichen Veranstaltungen, also zu denen jedermann Zutritt hat, ein solches Hausverbot ausspricht oder den Betroffenen des Saales verweist, ist dies rechtswidrig. Jener kann gegen diese Maßnahme Fortsetzungsfeststellungsklage erheben, und die erfolgreiche Klage kostete die rechtswidrig handelnden Behörden je Fall etwa 900,- €.

Die Rechtsprechung hat entschieden, daß ein gegen eine rechtsgerichtete Person ausgesprochenes Hausverbot rechtswidrig war:

  • VG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2008, Az. 6 K 3221/06,
  • VG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2009, Az. 18 K 3166/08,
  • VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010, Az. 19 K 5851/09.

Die Rechtsprechung hat außerdem entschieden, dass ein Hausverbot mit der Klausel „Die Veranstalter behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen“, rechtswidrig war:

  • OVG Münster, Urteil vom 05.05.2017, Az. 15 A 3048/15.

 

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