Welche Verhaltensmaßregeln während einer Versammlung sind zu empfehlen (§§ 29 VersG)?

Für die Zeit während einer Versammlung sind die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten: Halten Sie sich unbedingt daran, weil Sie sich andernfalls strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen. Außerdem ermöglichen Sie es sonst der Polizei, die Versammlung aufzulösen.

  1. Nehmen Sie an keiner rechtmäßig verbotenen öffentlichen Versammlung teil, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.1 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    1. Ist das Versammlungsverbot dagegen rechtswidrig, müssen Sie sich nicht daran halten.
  2. Befolgen Sie die rechtmäßigen Auflagen der Behörde bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.3 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    1. Wenn die Auflage dagegen rechtswidrig ist, brauchen Sie sie nicht zu befolgen (OLG Celle, Beschluß vom 09.12.1976, Az. 2 Ss (Owi) 388/76, zu finden in NJW 1977, 444 f.).
  3. Tragen Sie bei keiner Versammlung eine Uniform, weil Sie sich sonst gemäß § 28 VersG strafbar machen.
  4. Führen Sie bei einer öffentlichen Versammlung keine Waffe mit sich, weil Sie sich sonst gemäß § 27 I 1 VersG strafbar machen.
  5. Führen Sie bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel keine Schutzwaffe mit sich, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr.1 VersG strafbar machen.
  6. Vermummen Sie sich bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nicht, weil Sie sich sonst gemäß § 27 II Nr. 2 VersG strafbar machen.
  7. Nehmen Sie keine Vermummungsgegenstände bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel mit, weil Sie sonst eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr.1a VersG begehen.
  8. Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit.
  9. Stören Sie keine Versammlung in grober Weise und sprengen Sie sie nicht und drohen Sie dies nicht an, weil Sie sich sonst gemäß § 21 VersG strafbar machen.
    1. Es ist aber erlaubt, an einer Versammlung, deren Ziele man ablehnt, teilzunehmen, dies mit Worten zum Ausdruck zu bringen und dann die Auskunft über seine Personalien zu verweigern (BVerfG, Beschluß vom 07.03.1995, Az. 1 BvR 1564/92, zu finden in NJW 1995, 3110 = NVwZ 1996, 157).
  10. Stören Sie keine öffentliche Versammlung, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.4 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
  11. Leisten Sie bei keiner Versammlung dem Leiter oder den Ordnern Widerstand und greifen Sie diese nicht an, weil Sie sich sonst gemäß § 22 VersG strafbar machen.
  12. Entfernen Sie sich unverzüglich aus einer öffentlichen Versammlung, wenn Sie dort ausgeschlossen worden sind, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.5 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
  13. Entfernen Sie sich nach einer rechtmäßigen Auflösung einer öffentlichen Versammlung unverzüglich von dem Ort des Geschehens, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.2 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

War die Auflösung jedoch rechtswidrig, müssen Sie ihr nicht Folge leisten (BVerfG, Beschluß vom 01.12.1992, Az. 1 BvR 88 und 576/91, zu finden in NStZ 1993, 190 f.).

 

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