Welche Verhaltensmaßregeln sind für den Veranstalter und den Leiter einer Versammlung zu empfehlen?

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten haben Veranstalter und Leiter einer Versammlung die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten. Tun Sie dies nicht, machen sich strafbar oder begehen eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus ermöglichen Sie es der Polizei, die Versammlung aufzulösen.

Veranstalter ist dabei derjenige, der zu einer Versammlung einlädt. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person, also ein Verein, sein. Leiter ist dagegen derjenige, der die Versammlung durchführt. Hierbei kann es sich nur um eine natürliche Person handeln.

Für Veranstalter und Leiter einer Versammlung gilt folgendes:

  1. Führen Sie keine rechtmäßig verbotene oder aufgelöste öffentliche Versammlung durch bzw. weiter, weil Sie sich sonst gemäß § 26 Nr.1 VersG strafbar machen.
    1. Ist das Verbot oder die Auflösung dagegen rechtswidrig, müssen Sie sich nicht daran halten.
  2. Führen Sie keine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durch, weil Sie sich sonst gemäß § 26 Nr.2 VersG strafbar machen (BGH, Urteil vom 08.08.1969, Az. 2 StR 171/69, zu finden in BGHSt 23, 46 ff = NJW 1969, 1770 und BayObLG, Urteil vom 13.02.1979, Az. RReg 4 St 170/78, zu finden in NJW 1979, 1895 f.).
  3. Führen Sie keine Eilversammlung ohne – verspätete – Anmeldung durch, weil Sie sich sonst nach der oben genannten Vorschrift strafbar machen (BVerfG, Beschluß vom 23.10.1991, Az. 1 BvR 850/88, zu finden in NJW 1992, 890 f.).

Eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen, eine nicht-öffentliche Versammlung, eine private Feier und eine Spontanversammlung dürfen dagegen ohne Anmeldung durchgeführt werden.

Nur für den Leiter einer Versammlung gilt folgendes:

  1. Wenn Sie von der Behörde eine schriftliche Bestätigung der Versammlung erhalten, lesen Sie diese sorgfältig durch.
  2. Führen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel nicht wesentlich anders durch, als in der Anmeldung angegeben, weil Sie sich sonst gemäß § 25 Nr. 1 VersG strafbar machen.
  3. Halten Sie sich bei einer öffentlichen Versammlung an die rechtmäßigen Auflagen der Behörde, weil Sie sich sonst gemäß § 25 Nr. 2 VersG strafbar machen.
    1. Sind die Auflagen dagegen rechtswidrig, brauchen Sie die Auflagen nicht zu befolgen. Legen Sie aber rechtzeitig Widerspruch ein (OLG Koblenz, Urteil vom 29.01.1981, Az. 1 Ss 535/80, zu finden in NStZ 1981, 187).
  4. Führen Sie die Anmeldung und den schriftlichen Bescheid der Behörde über Auflagen während der Versammlung griffbereit bei sich.
  5. Leisten Sie den Anweisungen der Polizeibeamten Folge.
  6. Achten Sie darauf, daß kein Versammlungsteilnehmer Waffen mit sich führt.
  7. Achten Sie darauf, daß kein Versammlungsteilnehmer Schutzwaffen mit sich führt.
  8. Achten Sie darauf, daß kein Versammlungsteilnehmer vermummt ist oder Vermummungsgegenstände mit sich führt.
  9. Achten Sie darauf, daß kein Versammlungsteilnehmer eine Uniform trägt.
  10. Achten Sie darauf, daß kein Versammlungsteilnehmer gewalttätig wird.
  11. Achten Sie darauf, daß während der Versammlung keine strafbaren Äußerungen fallen, also z.B. keine volksverhetzenden oder beleidigenden Worte.
  12. Verwenden Sie bei einer öffentlichen Versammlung keine bewaffneten Ordner, weil Sie sich sonst gemäß § 24 VersG strafbar machen.
  13. Kommen Sie der Aufforderung der Polizei nach, die Zahl der bestellten Ordner, und dies richtig, anzugeben, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.6 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
  14. Verwenden Sie bei einer öffentlichen Versammlung nicht mehr Ordner oder anders gekennzeichnete Ordner, als es die Polizei zugelassen hat, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.7 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
  15. Gestatten Sie es der Polizei, bei einer öffentlichen Versammlung anwesend zu sein, weil Sie sonst gemäß § 29 I Nr.8 VersG eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    1. Bei einer nicht-öffentlichen Versammlung und einer privaten Feier brauchen Sie der Polizei die Anwesenheit aber nicht zu gestatten.

 

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