Welche Verbote und Auflösungen einer Versammlung müssen geduldet werden – und welche nicht (§§ 13, 15 VersG)?

Die Behörde kann eine Versammlung verbieten, so daß sie gar nicht stattfinden darf. Die Polizei kann darüber hinaus eine Versammlung während ihrer Durchführung auflösen, so daß sie vorzeitig beendet wird. Dies kann unter den folgenden Voraussetzungen geschehen:

Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel kann gemäß § 15 VersG verboten oder gemäß § 13 VersG aufgelöst werden, wenn ihre Durchführung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde, oder wenn sie am Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin oder an anderen Orten stattfinden soll, die als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert und konkret zu besorgen ist, daß die Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt.

Die Behörde muß hierbei eine Ermessensentscheidung treffen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, daß sie nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ darf, sondern das Verbot als mildestes Mittel anwenden muß, und daß andere Mittel, zum Beispiel Auflagen, nicht ausreichen, um die Gefahr abzuwenden. Außerdem muß die Behörde ihr Verbot auf Tatsachen stützen und darf nicht nur Vermutungen aufstellen oder allgemeine Floskeln verwenden.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel verboten oder aufgelöst werden darf, – unterlassen Sie daher derartige Versammlungen! –, wenn

  • z.B. bei einem Rudolf-Hess-Marsch die Gefahr rechtsradikaler Ausschreitungen und nicht kontrollierbarer Gegenreaktionen besteht oder gewaltbereite Gegendemonstranten bewußt provoziert werden (BVerfG, Beschluß vom 15.08.1991, Az. 1 BvQ 8/91, zu finden in NVwZ 1992, 54),
  • die Versammlung als „Symbol der Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten“ angesehen wird,  Dritte zugunsten der Versammlung Aufrufe mit gewaltförderndem Inhalt erlassen und der Veranstalter der Versammlung keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, um die Versammlung gewaltfrei durchzuführen (BVerfG, Beschluß vom 14.07.2000, Az. 1 BvR 1245/00, zu finden in NJW 2000, 3051 ff.),
  • die Versammlung auf der Wewelsburg zum Thema, der Waffen-SS sei „Ruhm und Ehre“ zu zollen, stattfinden soll (BVerfG, Beschluß vom 04.01.2002, Az. 1 BvQ 1/02, zu finden in NVwZ 2002, 714),
  • die Versammlung zum Gedenken an Rudolf Hess stattfinden soll (BVerfG, Beschluß vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08 und BVerwG, Urteil vom 25.06.2008, Az. 6 C 21/07, zu finden in NJW 2009, 98),
  • eine Versammlung zum Thema „Schafft Meinungsfreiheit – Freiheit für Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving“ stattfinden soll, weil dabei die Gefahr besteht, daß volksverhetzende Reden gehalten werden (BVerfG, Beschluß vom 06.04.2006, Az. 1 BvQ 10/06, zu finden in NJW 2006, 3053),
  • volksverhetzende Äußerungen gegen Juden oder Ausländer fallen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.01.1994, Az. 1 S 180/94, zu finden in NVwZ-RR 1994, 393 und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.08.1994, Az. 1 S 2239/94,  und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.09.1994, Az. 1 S 2423/94, zu finden in NVwZ 1995, 504 f = DVBl 1995, 363 f.),
  • eine aggressive Wahlwerbung gegen Ausländer betrieben werden soll  mit Schlagwörtern, wie „die Ausländer“ sollten „raus“ und eine Stadt solle „die erste ausländerfreie Stadt Deutschlands“ werden   (VGH Kassel, Beschluß vom 03.02.1989, Az. 3 TH 375/89, zu finden in NJW 1448),
  • eine Demonstration zum Thema, ein Synagogenbau solle „gestoppt“ werden und die hierfür aufzuwendenden 4 Millionen sollten „fürs Volk“ (BVerfG, Beschluß vom 12.03.2004, Az. 1 BvQ 6/04, zu finden in NJW 2004, 3032),
  • am Volkstrauertag auf dem Friedhof in Halbe stattfinden soll, obwohl das Landesfeiertagsgesetz von Brandenburg Versammlungen an diesem Tag verbietet (BVerfG, Beschluß vom 16.11.2002, Az. 1 BvQ 47/02, zu finden in NVwZ 2003, 601),
  • ein Veranstalter einer Demonstration nicht zur Kooperation mit der Polizei bereit ist und keine genauen Angaben über die Wegstrecke macht (OVG Weimar, Beschluß vom 12.04.2002, Az. 3 EO 261/02, zu finden in NVwZ-RR 2003, 207),
  • ein Demonstrationen zur Schaffung einer Belagerungssituation oder zur Herstellung einer Prangerwirkung gegen eine Person um die Privatwohnung der Person herum stattfinden soll (BVerfG, Beschluß vom 18.12.2004, Az. 1 BvQ 50/04 und  VGH Kassel, Beschluß vom 07.12.1993, Az. 3 TG 2347/93, zu finden in NJW 1994, 1750 f.).

Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel erlaubt ist und nicht verboten werden darf, wenn nur

  • eine nicht angemeldete Spontanversammlung vorliegt und zu befürchten ist, daß einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit in der Versammlung gewalttätig wird, nicht aber die gesamte Versammlung (BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985, Az. 1 BvR 223, 341/81, zu finden in BVerfGE 69,315 ff = NJW 1985, 2395 ff.)– 83B85 –
  • die Behörde nur Vermutungen, aber keine Tatsachen aufführt, daß die Versammlungsteilnehmer gewalttätig werden (BVerfG, Beschluß vom 09.06.2006, Az. 1 BvR 1429/06, und Sächsisches OVG, Beschluß vom 28.04.1997, Az. 3 S 254/97),
  • die Behörde die Teilnahme gewaltbereiter Skinheads befürchtet, kein diesbezügliches Sicherheitskonzept ausgearbeitet hat und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ordner bestehen (BVerfG, Beschluß vom 01.05.2001, Az. 1 BvQ 21/01),
  • die Behörde ein gewaltsames Aufeinandertreffen einer links- mit einer rechtsextremen Demonstration nur vermutet (BVerfG, Beschluß vom 01.09.2000, Az. 1 BvQ 24/00),
  • eine friedliche rechtsgerichtete stationäre Versammlung in Göttingen stattfindet, die von der Polizei nur unter schwierigen Bedingen gegen gewaltbereite Gegendemonstranten geschützt werden kann (BVerfG, Beschluß vom 10.05.2006, Az. 1 BvQ 14/06),
  • die Behörde bei einer rechtsextremen Versammlung nur allgemein mit der Begehung von Straftaten nach §§ 85, 86, 86a, 125 und 131 StGB und nach dem Versammlungsgesetz rechnet (BVerfG, Beschluß vom 25.07.1998, Az. 1 BvQ 11/98, zu finden in NJW 1998, 3631 und NVwZ 1999, 60 und BVerfG, Beschluß vom 21.04.2000, Az. 1 BvQ 10/00 und BVerfG, Beschluß vom 01.09.2000, Az. 1 BvQ 24/00),
  • der Versammlungsleiter zwar verschiedene Strafverfahren auch nach dem Versammlungsgesetz in den letzten zwei bis vier Jahren begangen hatte, aber kein hinreichend konkreter Bezug zu der geplanten Versammlung besteht (BVerfG, Beschluß vom 14.07.2000, Az. 1 BvR 1245/00, zu finden in NJW 2000, 3051, 3052),
  • ein Mahnfeuer entzündet wird (VGH Kassel, Beschluß vom 29.12.1987, Az. 3 TH 4068/87, zu finden in NJW 1988, 2125 f.),
  • eine verfassungsfeindliche Partei die Versammlung durchführt (VGH Kassel, Beschluß vom 17.11.1989, Az. 3 TH 3415/89, zu finden in DVBl 1990, 1052 f),
  • bei einer Versammlung nationalsozialistisches oder rechtsextremistisches Gedankengut verbreitet wird, ohne die Schwelle zur Strafbarkeit zu überschreiten (BVerfG, Beschluß vom 24.03.2001, Az. 1 BvQ 13/01 und BVerfG, Beschluß vom 07.04.2001, Az. 1 BvQ 17-18/01 und BVerfG, Beschluß vom 12.04.2001, Az. 1 BvQ 19/01 und BVerfG, Beschluß vom 01.05.2001, Az. 1 BvQ 22/01 u.a.),
  • die Behörde bei einer Versammlung gegen einen Zeitungsverlag wegen dessen einseitiger Berichterstattung nur behauptet, es handele sich um eine getarnte Rudolf-Hess-Gedenkveranstaltung (BVerfG, Beschluß vom 18.08.2000, Az. 1 BvQ 23/00, zu finden in NJW 2000, 2053 ff.),
  • die Behörde bei einer Versammlung zum Jahrestag des Reichsgründungstages von 1871 nur behauptet, es handele sich um eine getarnte Gedenkveranstaltung zur Machtergreifung Hitlers (BVerfG, Beschluß vom 26.01.2001, Az. 1 BvQ 8/01),
  • das Versammlungsmotto lautet „1945 bis 2005: 60 Jahre Befreiungslüge – Wir feiern nicht ! Wir klagen an!“ (BVerfG, Beschluß vom 16.04.2005, Az. 1 BvR 808/05, zu finden in NJW 2005, 3202),
  • eine Versammlung am 08.11. stattfindet zum Thema „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung – Gedenkt der deutschen Opfer!“ (BVerfG, Beschluß vom 07.11.2008, Az. 1 BvQ 43/08),
  • eine Versammlung in Nürnberg zum Thema „Stolz und frei - Macht Deutschland frei“ stattfinden soll, auch wenn dort im Dritten Reich die Reichsparteitage der NSdAP stattgefunden haben, (BVerfG, Beschluß vom 05.09.2003, Az. 1 BvQ 32/03, zu finden in NVwZ 2004, 90),
  • eine Versammlung zum Thema „Keine Demonstrationsverbote – Meinungsfreiheit erkämpfen“ stattfindet und dabei die Abschaffung des § 130 StGB (Volksverhetzung) gefordert wird (BVerfG, Beschluß vom 26.01.2006, Az. 1 BvQ 3/06, zu finden in NVwZ 2006, 585 und BVerfG, Beschluß vom 27.01.2006, Az. 1 BvQ 4/06 ),
  • eine Versammlung zum Thema „Ruhm und Ehre den deutschen Soldaten“ stattfindet (VGH München, Beschluß vom 12.11.2008, Az. 10 Cs 08.3016),
  • eine Versammlung zum Thema „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden“ stattfindet (BVerfG, Beschluß vom 07.04.2001, Az. 1 BvQ 17-18/01),
  • gegen den Bau einer Moschee demonstriert wird (BayVGH, Beschluß vom 29.07.1994, Az. 21 CS 94.2521 und OVG Münster, Beschluß vom 03.03.2006, Az. 5 B 347/06 und OVG Hamburg, Beschluß vom 06.02.2007, Az. 4 Bs 23/07),
  • eine Versammlung zum Thema „Keine Steuergelder für den Synagogenbau - Für Meinungsfreiheit“ stattfinden soll (BVerfG, Beschluß vom 23.06.2004, Az. 1 BvQ 19/04, zu finden in NJW 2003, 2814),
  • eine Versammlung zum Thema „Schluß mit der Masseneinwanderung russischer Juden, Deutschland uns Deutschen“ stattfindet (OVG Brandenburg, Beschluß vom 13.09.2002, Az. 4 B 228/02),
  • eine Versammlung zum Thema „Todesstrafe für Kinderschänder“ stattfindet (BVerfG, Beschluß vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 3041/07),
  • eine Versammlung am Ostermontag stattfindet (BVerfG, Beschlüsse vom 12.04.2001, Az. 1 BvQ 19/01 und 1 BvQ 20/01),
  • eine Versammlung am 20. April zum Thema „Für Meinungsfreiheit“ stattfindet (OVG Thüringen, Beschluß vom 19.04.2002, Az. 3 EO 273/02),
  • eine Versammlung am 1. Mai, dem „Tag der Arbeit“, stattfindet (BVerfG, Beschluß vom 01.05.2001, Az. 1 BvQ 22/01),
  • eine Versammlung am 24.12. von 11 bis 16 Uhr stattfindet (BVerfG, Beschluß vom 22.12.2006, Az. 1 BvQ 41/06, zu finden in NVwZ 2007, 574),
  • die Versammlung in der Umgebung des Brandenburger Tores in Berlin stattfindet (OVG Berlin, Beschluß vom 11.03.2000, Az. 1 SN 20/00 1 S 3/00, zu finden in NVwZ 2000, 1201)
  • die Versammlung sich gegen einen Staatsanwalt richtet, dessen Privatwohnung in der Nachbarstadt liegt (VGH Mannheim, Beschluß vom 02.03.2002, Az. 1 S 596/02),
  • die Veranstalter der Versammlung von der Polizei nicht in genügender Art und Weise angehört worden sind bzw. kein Kooperationsgespräch stattgefunden hat (BVerfG, Beschluß vom 01.03.2002, Az. 1 BvQ 5/02, zu finden in NVwZ 2002, 982),
  • lediglich die Gefahr besteht, daß ein Redner strafbare Äußerungen von sich geben wird (BVerfG, Beschluß vom 11.04.2002, Az. 1 B– 83B02 vQ 12/02, zu finden in NVwZ-RR 2002, 500).

Eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen kann gemäß § 5 VersG verboten und gemäß § 13 I VersG aufgelöst werden, wenn

  • sie von einer verbotenen Vereinigung durchgeführt werden soll, Teilnehmern Zutritt gewährt wird, die Waffen bei sich führen,
  • ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf der Versammlung angestrebt wird,
  • oder Ansichten vertreten oder geduldet werden, die Verbrechen darstellen, also z.B. volksverhetzende Äußerungen.

Die Behörde darf öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen also nur unter viel strengeren Voraussetzungen verbieten als öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. In beiden Fällen muß die Behörde eine Ermessensentscheidung fällen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und überdies Tatsachen für das Verbot anführen, nicht nur Vermutungen.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen verboten werden darf, – unterlassen Sie daher derartige Versammlungen – wenn

  • volksverhetzende Reden geführt und nationalsozialistische Kennzeichen gezeigt oder solche Parolen gerufen werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.1995, Az. 7 A 13093/94.OVG und Sächsisches OVG, Beschluß vom 12.10.1996, Az. 3 S 633/96),
  • volksverhetzende und ausländerfeindliche Reden gehalten bzw. Lieder gesungen werden (OVG Brandenburg, Beschluß vom 28.10.1995, Az. 4 B 145/95 und OVG Sachsen, Beschluß vom 12.10.1996, Az. 3 S 633/96 und VG Dresden, Beschluß vom 13.02.1997, Az. 12 K 366/97).

Die Rechtsprechung hat dagegen beispielsweise entschieden, daß die folgenden öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen erlaubt sind und nicht verboten werden dürfen, wenn

  • in dem Verbot überhaupt keine Tatsachen für das Verbot angegeben worden sind (OVG Brandenburg, Beschluß vom 18.02.1995, Az. 4 B 13/95),
  • in dem Verbot keine Tatsachen, sondern nur Vermutungen angegeben werden, daß volksverhetzende Äußerungen fallen werden (OVG Thüringen, Beschluß vom 29.08.1997, Az. 2 ZEO 1037/97 – 2 EO 1038/97 und OVG Thüringen, Beschluß vom 29.08.1997, Az. 2 EO 1038/97, zu finden in NVwZ 1998, 497 ff. = DVBl 1998, 104 ff und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1998, Az. 1 S 3280/96, zu finden in NVwZ 1998, 761 = DVBl 1998, 837).

Ob eine nicht-öffentliche Versammlung ebenfalls verboten werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird dies bejaht und mit der polizeilichen Generalklausel begründet, teilweise aber abgelehnt, weil eine nicht-öffentliche Versammlung polizeifest ist (OVG Münster, Beschluß vom 10.02.1989, Az. 4 B 504/89, zu finden in NVwZ 1989, 885 f.).

Die Rechtsprechung hat ansonsten entschieden, daß eine nichtöffentliche Versammlung verboten werden darf, – unterlassen Sie daher derartige Versammlungen, wenn

  • auf der Versammlung die Judenvernichtung im Dritten Reich geleugnet werden soll (VGH München, Beschluß vom 29.06.1991, Az. 21 CS 91.01865-RO2 S.91.0994),
  • antisemitische Äußerungen fallen (VGH München, Beschluß vom 31.07.1993, Az. 21 CS 93.2362),
  • eine sog. Zweckveranlassung gegeben ist, weil die geschichtlichen Ereignisse zu einer starken Emotionalisierung geführt haben, – im entschiedenen Falle ging es um eine Versammlung ehemaliger Soldaten der Waffen-SS in Bad Harzburg, dem Ort der sog. Harzburger Front von 1931 (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.1987, Az. 12 A 269/86, zu finden in NVwZ 1988, 638 f.).

Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß eine nicht-öffentliche Versammlung erlaubt ist und daher nicht verboten werden darf,

  • wenn Gegendemonstranten in großer Zahl auftreten wollen (OVG Saarlouis, Urteil vom 17.05.1973, Az. IR 59/71, zu finden in DÖV 1973, 863 ff. und VGH Mannheim, Urteil vom 28.08.1986, Az. 1 S 3241/85, zu finden in NVwZ 1987, 237 ff. und OVG Münster, Beschluß vom 10.02.1989, Az. 4 B 504/89, zu finden in NVwZ 1989, 885 f.).

 

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