Was ist bei einer Anmeldung einer Versammlung zu beachten (§ 14 VersG)?

Wer eine Versammlung durchführen will, muß zunächst einmal prüfen, ob er sie bei der Polizei anmelden muß oder nicht. Dies hängt von der Art der Versammlung ab.

Gemäß § 14 VersG müssen nur öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel angemeldet werden, alle übrigen Versammlungen dagegen nicht.

Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mehreren, nach herrschender Meinung von mindestens drei Personen an einem gemeinsamen Ort zu dem gemeinsamen Zweck, öffentliche Angelegenheiten zu erörtern oder eine gemeinsame Kundgebung zu veranstalten (BayObLG, Beschluß vom 19.11.1969, Az. RReg 4a St 125/69, zu finden in NJW 1970, 479 und BayObLG, Urteil vom 13.02.1979, Az. Rreg 4 St 170/78 f. und OLG Saarbrücken, Beschluß vom 15.09.1998, Az. Ss Z 225/98, zu finden in NStZ-RR 1999, 119). Keine Versammlung ist nach dem Versammlungsgesetz eine solche, auf der private, kulturelle oder religiöse Dinge erörtert werden sollen.

Eine öffentliche Versammlung liegt vor, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich zu beteiligen. Eine nicht-öffentliche Versammlung oder geschlossene Gesellschaft ist dagegen eine solche, deren Zugang nur auf bestimmte Personen begrenzt ist, z.B. auf die Mitglieder eines Vereins oder einer Partei.

Eine Versammlung unter freiem Himmel liegt vor, wenn sie nicht in Räumen stattfindet.

Zu den anmeldepflichtigen öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel gehören beispielsweise:

  • Demonstrationen,
  • Kundgebungen,
  • Aufzüge, d.h. Versammlungen, die sich fortbewegen,
  • Schweigemärsche,
  • Menschenketten,
  • Mahnwachen,
  • Sitzblockaden,
  • Theateraufführungen mit „kollektiver Aussage“, also mit dem Ziel, eine Meinung zu bilden (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.05.1994, Az. 1 S 1397/94, zu finden in DVBl. 1995, 360 f.),
  • Musikdarbietungen mit „kollektiver Aussage“ (s.o. und OVG Weimar, Beschluss vom 09.06.2005, Az. 3 EO 709/05 und VGH Mannheim, Urteil vom 12.07.2010, Az. 1 S 349/10 und OVG Münster, Beschluß vom 25.03.2015, Az. 15 B 359/15 und OVG Weimar, Beschluss vom 12.07.2017, Az. 3 EO 544/17),
  • Eilversammlungen. Hierbei handelt es sich um eine Versammlung, die zwar geplant ist und einen Veranstalter hat, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszweckes nicht innerhalb der 48-stündigen Anmeldefrist angemeldet werden kann (BVerfG, Beschluß vom 23.10.1991, Az. 1 BvR 850/88, zu finden in NJW 1992, 890 f.).

Die folgenden Versammlungen müssen gemäß §§ 14, 17 VersG nicht angemeldet werden:

  • private Feiern, z.B. Geburtstagsfeiern,
  • religiöse Feiern, z.B. Gottesdienste unter freiem Himmel,
  • gewöhnliche Leichenbegräbnisse,
  • Züge von Hochzeitsgesellschaften,
  • Karnevalsveranstaltungen,
  • Schützenfeste,
  • Erntedankfeste,
  • Theateraufführungen, die allein der Unterhaltung dienen,
  • Musikveranstaltungen, die allein der Unterhaltung dienen,
  • nicht-öffentliche, d.h. geschlossene Versammlungen,
  • Parteitage ohne öffentliche Beteiligung,
  • Mitgliederversammlungen ohne öffentliche Beteiligung,
  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,
  • Spontanversammlungen (BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985, Az. 1 BvR 233, 341/81, zu finden in NJW 1985, 2395 ff., BVerfGE 69, 315 ff. und BayVGH, Urteil vom 27.03.1991, Az. M 7 K 90.1611).

Eine solche liegt vor, wenn sie sich aus aktuellem Anlaß ungeplant und ohne Veranstalter augenblicklich bildet. Gegen das Vorliegen einer Spontanversammlung spricht es, wenn auf einer Versammlung Hilfsmittel verwendet werden, also z.B. Fahrzeuge, Megaphone, Rednerpulte, Spruchbänder, Fahnen usw.

Die Rechtsprechung hat dagegen das Vorliegen einer Spontanversammlung bejaht, wenn

  • sich mehrere Personen kurzfristig nach Beendigung einer Kundgebung entschließen, noch an einem anderen Ort eine weitere Kundgebung abzuhalten (BayObLG, Beschluß vom 19.11.1969, Az. RReg 4a St 125/69, zu finden in NJW 1970, 479 f.),
  • sich alle Versammlungsteilnehmer am Ende einer geschlossenen Saalveranstaltung kurzfristig entschließen, durch den Ort zu marschieren, wobei sie Fahnen und Plakate mit sich führen, die zuvor als Saaldekoration gedient hatten (BayVGH, Urteil vom 27.03.1991, Az. M 7 K 90.1611).

 

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