Muß eine Partei oder ein Verein für Wildes Plakatieren unbekannter Personen Schadensersatz zahlen (§§ 303 StGB, 823, 831 BGB)?

Der Eigentümer der beklebten oder besprühten Wand kann im übrigen die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate oder Parolen als Schadensersatz gemäß § 823 BGB und Unterlassung weiterer Plakatierungen gemäß § 1004 BGB verlangen und ggf. einklagen. Dies kann teuer werden. Der Eigentümer kann dabei vorgehen gegen

– den Täter, also die Person, die „wild plakatiert“ hat,
– den Hersteller der Plakate, z.B. die Partei oder den Verein, der die Plakate herstellt und sie Dritten ohne Belehrung überläßt, so daß diese dann Sachbeschädigungen begehen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.1979, Az. 1 U 111/78).

Der Eigentümer kann gegen den Hersteller dagegen wegen § 831 BGB nicht vorgehen, wenn

– dieser die Plakate mit einer Belehrung über die Rechtslage Dritten überläßt und diese dann entgegen der Belehrung Sachbeschädigungen begehen (OVG Hamburg, Beschluß vom 15.08.1996, Az. OVG Bs II 157/96 und OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2003, Az. 12 U 1671/01, zu finden in NJW 2003, 2837),

– im Rahmen eines Gemeinderatswahlkampfes nicht der Ortsverband einer Partei wegen „wilden Plakatierens“ in Anspruch genommen wird, sondern die Bundespartei, obwohl diese den Wahlkampf gar nicht geführt hat (LG Lübeck, Urteil vom 18.04.1989, Az. 14 S 329/88, zu finden in NJW 1989, 2478).

 

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