Welche ausländerkritischen Äußerungen sind eine Volksverhetzung – und welche nicht (§ 130 StGB)?

Wer sich heutzutage in Deutschland mit den hier lebenden Ausländern politisch auseinandersetzt, gerät in Gefahr, wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) bestraft zu werden.

Bis zum Jahre 1992 war die Rechtsprechung zu diesem Thema streng, seit dem 01.12.1994 wurde das Gesetz drastisch verschärft und und eine Volksverhetzung begeht jetzt, wer

  • zum Haß gegen z.B. die Ausländer oder Juden in Deutschland aufstachelt,
  • oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert,
  • oder ihre Menschenwürde dadurch angreift, daß er sie beschimpft,
  • oder böswillig verächtlich macht
  • oder verleumdet,
  • oder den Holocaust billigt,
  • oder den Holocaust leugnet
  • oder den Holocaust verharmlost,
  • oder die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Bei ausländerkritischen Äußerungen hat das Bundesverfassungsgericht die drastische Verschärfung wieder rückgängig gemacht, weil ein Aufstacheln zum Haß nur dann gegeben ist, wenn gleichzeitig ein Angriff auf die Menschenwürde der Ausländer vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, und dann sind jeweils die für die Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung entwickelten Kriterien maßgebend. Das bedeutet, daß z.B. die Wahrheit der Tatsachenbehauptung und die Frage, ob ein Werturteil eine Schmähkritik ist, für die Strafbarkeit entscheidend ist (BVerfG, Beschluß vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97, zu finden in NJW 2003, 660) – 54B02 -.

Die Rechtsprechung hat die folgenden ausländerkritischen Äußerungen als strafbar angesehen, – unterlassen Sie daher derartige Äußerungen:

  • ein Tonträger, in dem „Punker“ als „bunthaarige Schweine“ und Kommunisten als „dreckiger als das dreckigste Schwein….Rote raus“ bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07),
  • Bücher über Rassenkunde aus dem Dritten Reich (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495 f.),
  • die Forderung eines Betrunkenen, die in Deutschland lebenden Ausländer zu „vergasen” (OLG Celle, Urteil vom 16.07.1970, Az. 1 Ss 114/70, zu finden in NJW 1970, 2257 und OLG Hamburg, Urteil vom 18.06.1980, Az. 1 Ss 37/80, zu finden in MDR 1981, 70),
  • die Bezeichnung von Türken als „Kümmelschweine”, die man „töten” und „ins KZ” stecken müsse (AG Ulm, Beschluß vom 16.04.1998, Az. 6 Ds 11 Js 498/98, zu finden in JMS-Report 1999, 58),
  • die Bezeichnung von Negern als „Nigger“, „Scheißnigger“ und „Kaffer“, die hier „nichts zu suchen“ hätten (OLG Hamm, Beschluß vom 29.05.2001, Az. 3 Ss 391/01 und LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.2000, Az. 104 Js 39822/98),
  • die Bezeichnung von Zigeunern als „Pack“ und „Gesindel“, die „Kinder wie Karnickel produzieren“ (OLG Hamburg, Beschluß vom 11.09.1998, Az. 2 Ss 46/98) – 54K98 -,
  • die Bezeichnung von Ausländern als „Sozialparasiten“ (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom August 2000, Az. 2 Ss 147/00, zu finden im Handelsblatt vom 16.08.2000),
  • Schriften, in denen behauptet wird, die Ausländer und Zigeuner „wollen nur unser Geld und nehmen uns Wohnungen und Arbeit weg” (OLG Köln, Beschluß vom 01.03.1994, Az. Ss 17/94, und VGH Kassel, Beschluß vom 24.02.1993, Az. 6 TG  414/93),
  • Schriften, in denen es u.a. heißt, daß „wir Deutschen nicht länger ausländischen Verbrechernachwuchs heranziehen und erhöhte Steuern für die ausländischen „Eindringlinge” bezahlen sollten (LG Hagen, Urteil vom 24.06.1994, Az. 81 Js 258/93),
  • ein Brief, in dem die „vielen unerwünschten Ausländer“ als „Invasion“ bezeichnet und zur „Notwehr gegen die Überfremdung“ aufgerufen wird (BayObLG, Beschluß vom 22.02.2002, Az. 1St RR 14/02),
  • Schriften, in denen die Vermischung von Millionen „Fremdrassiger” mit dem deutschen Volk scharf abgelehnt und die baldmögliche Rückführung der Ausländer in deren Heimatländer gefordert wird (LG Hagen, Urteil vom 21.01.1983, Az. 11 Ls 51 Js 977/80),
  • Schriften, in denen u.a. von massenhafter Einwanderung „fremdrassiger Invasoren” die Rede ist und zum „Widerstand” des deutschen Volkes dagegen aufgerufen wird (AG Erding, Urteil vom 27.04.1992, Az. 2 Cs 11 Js 1694/92),
  • das sogenannte „100-Tage-Programm“, in dem die Ausländer als „loszuwerdende Vertreibungsmasse….aus dem Deutschen Reich“ bezeichnet werden (BGH, Urteil vom  08.08.2006, Az. 5 StR 405/05, zu finden in NStZ 2007, 216),
  • ein Aufkleber mit der Aufschrift „Rassenmischung“ sei „Völkermord” und dem Zusatz „So nicht” unter einer Zeichnung, auf der sich ein dunkelhäutiger Mann und eine hellhäutige Frau umarmen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.06.1994, Az. 1 Ss 80/94, zu finden in NStZ 1994, 490 f.),
  • ein Aufkleber mit der Aufschrift „Rassismus” sei „Notwehr eines Volkes” (AG Meschede, Urteil vom 09.12.1998, Az. 12 Js 793/98),
  • Lieder, in denen die deutschen Frauen aufgefordert werden, ihr „Blut rein zu halten” und in denen von „Ausländerflut, Rassenmischung und Volksverrat” die Rede ist (AG Itzehoe, Urteil vom 12.05.1993, Az. 303 Js 21469/92, zu finden in JMS-Report Juni 1996, 51),
  • die Bezeichnung der Ehe zwischen einem Neger und einer Weißen als „unästhetisch und pervers” und des Negers als „abstoßend, brutal, primitiv, absolut kulturlos und unterentwickelt” (OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.1975, Az. 2 Ss 299/74, zu finden in NJW 1975, 1087),
  • die Zurückweisung von Ausländern, nur weil sie Ausländer sind, durch den Inhaber einer Gaststätte bzw. Diskothek (BayObLG, Urteil vom 07.03.1983, Az. Rreg 2 St 140/82, zu finden in NJW 1983, 2040 und OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.1985, Az. 5 Ss 286/84, zu finden in NJW 1985, 1721),
  • die Forderung hinsichtlich der deutschen Fußballnationalmannschaft, daß „weiß“ nicht nur eine Farbe“ sei (LG Berlin, Urteil vom 18.05.2006, Az. 27 O 419/06),
  • der Briefkopf eines Versicherungsmaklers, er „versichere keine Ausländer und kämpfe für ein ausländerfreies Deutschland” (AG Stuttgart, Urteil vom 03.12.1986, Az. B 2 Ds 2490/86),
  • ein Aufkleber, auf dem ein Schwein zu sehen ist, das Brotlaibe verschlingt und schwarze Menschen ausscheidet, mit dem Zusatz „Brot für die Welt“ (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.04.1995, Az. 5 Ss 80/95 und 47/95, zu finden in MDR 1995, 948),
  • ein Aufkleber mit dem Bild eines Farbigen mit nacktem Oberkörper und abstehender Frisur und der Aufschrift “Mein Freund ist Ausländer”, und er lebe „glücklich in Ghana” (AG Mühlhausen, Urteil vom 13.10.1995, Az. 101 Js 47198/94 – 2 Ls jug 101 Js 45095/95),
  • das Hissen der Reichskriegsflagge in einer deutschen Stadt, in der sehr viele Ausländer leben (OVG Münster, Beschluß vom 22.06.1994, Az. 5 B 193/94, zu finden in NJW 1994, 2909 f. = NVwZ 1995, 99).

Umstritten ist es, ob die folgende Äußerung eine Volksverhetzung ist oder nicht, – unterlassen Sie daher sicherheitshalber eine derartige Äußerung:

  • Multikulti „töte“.

Die Rechtsprechung hat dagegen die folgenden  Äußerungen als erlaubt angesehen:

  • die Forderung „Ausländer raus“, - aber nur dann, wenn keine weiteren,  z.B. militanten, einschüchternden Umstände hinzutreten (BVerfG, Beschluß vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04 u.a. mwN),
  • eine Wahlwerbesendung, in der es u.a. heißt: „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ (VGH Kassel, Beschluß vom 04.01.2008, Az. 8 B 17/08),
  • ein T-Shirt mit einem Piktogramm und dem Satz „Refugees are not welcome“ (OLG Celle, Beschluß vom 27.10.2017, Az. 1 Ss 49/17),
  • T-Shirts mit Piktogrammen und den Sätzen „Nein zu gewaltbereiten Kulturbereicherern“ und „Gegen Islamterror in unserem Land“ und „Ich sage nein zu gewaltbereiten Asylforderen“ (OLG Celle, Beschluß vom 27.10.2017, Az. 1 Ss 49/17),
  • ein Aufkleber mit einer orientalischen Familie auf einem fliegenden Teppich und dem Zusatz „Guten Heimflug“ (OLG München, Beschluß vom 09.02.2010, Az. 5 Sr RR (II) 9/10 und AG Berleburg, Urteil vom 15.08.1997, Az. 4 Ds 45 Js 44/97),
  • die Forderungen “Gegen die Abschaffung des deutschen Volkes” – “Wir sind das Volk” – “Kein Rassismus gegen unser Volk” – “Wenn wir kommen, fliegen andere heim” (VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.05.1999, Az. 5 G 1585/99), 
  • die Forderung “Deutschland soll deutsch bleiben - Erst Deutschland, dann Europa - Wählen Sie deutsch - Es lebe unser geliebtes Vaterland, es lebe Deutschland” (LG Mainz, Urteil vom 13.07.1989, Az. 1 O 211/89),
  • eine Versammlung zum Thema “Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” (BVerfG, Beschluß vom 07.04.2000, Az. 1 BvQ 17-18/01)
  • ein Flugblatt, in dem es u.a. heißt „ein Millionenheer von deutschen Arbeitslosen steht einem Millionenheer von ausländischen Arbeitnehmern gegenüber, Rentenbeiträge/Rentenzahlungen unterliegen pausenlos der Zweckentfremdung, Wohnungsmangel…“ (OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.08.1999, Az. 1 Ss 141/99),
  • ein Flugblatt, in dem behauptet wird, bestimmte Ausländergruppen beherrschten Schulen und würden bestimmte Straftaten begehen bzw. handelten mit Rauschgift, und in denen gefragt wird, warum ausländische Rauschgifthändler und Straßenräuber nicht endlich des Landes verwiesen werden (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07 und LG Lübeck, Urteil des LG Lübeck vom 24.03.1997, Az. 4 Qs 190/96),
  • ein Flugblatt mit der Forderung “Statt Abtreibung in Deutschland - Kondome für die Dritte Welt” (BayObLG, Beschluß vom 22.03.1990, Az. Rreg 5 St  136/89),
  • eine Internetseite, auf der es u.a. heißt „Der biologische Volkstod schreitet voran.... holen die Multikultifetischisten der Bundesregierung massenweise Ausländer aus aller Herren Länder in unser Land hinein und feiern ihre „bunte Gesellschaft“ (AG Bremerhaven, Beschluß vom 27.08.2009, Az. 231 Js 54650/07),
  • ein Aufkleber mit der Aufschrift “Multi-Kulti – Nein danke !” (StA Coburg, Vfg. vom 14.06.1995, Az. 5 Js 638/95),
  • eine Versammlung zum Thema „Multi-Kultur abschaffen – Moscheebau stoppen“ bzw. „ Stoppt den Islamismus – Keine Großmoschee“ (OVG Münster, Beschluß vom 03.03.2006, Az. 5 B 347/06 und OVG Hamburg, Beschluß vom 06.02.2ßß7, Az. 4 Bs 23/07 und VGH Kassel, Beschluß vom 18.10.2007, Az. 6 TG 3221/07),
  • ein Flugblatt mit der Aufschrift „Deutsche - wehrt Euch! Nein zum EU-Beitritt der Türkei ! Nein zur Islamisierung Europas ! Ausländerrückführung statt weiterer Zuwanderung !“ (LG Dresden, Beschluß vom 05.02.2004, Az. 7 Qs 1/04),
  • eine Wahlwerbung u.a. mit dem Text “Der Islamismus ist das “Sicherheitsproblem Nr. 1 in Deutschland” (VG Potsdam, Beschluß vom 31.05.1999, Az. 5 L 477/99),
  • die Äußerung gegenüber einem weißhäutigen Vater mit farbigen Kindern „So sieht das neue Deutschland aus“ (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.12.2007, Az. 2 Ss 150/07),
  • ein Plakat mit fünf verschiedenen Kinderköpfen und der Unterschrift “Vielfalt durch Abgrenzung – wir lieben diese Vielfalt und möchten sie erhalten” (AG Bamberg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 20 C 2200/00).

 

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