Ist es erlaubt, volksverhetzende Äußerungen im kleinen Kreis von sich zu geben (§ 130 StGB)?

Volksverhetzende Äußerungen im kleinen Kreis sind erlaubt, also wenn sie in engem Kreis fallen und die Äußerung voraussichtlich nicht über diesen Kreis hinausgehen wird bzw. wenn mit dem Bekanntwerden der Äußerung in einer breiten Öffentlichkeit, also in einer größeren, individuell nicht mehr überschaubaren Personengruppe, nicht zu rechnen ist.

Die Rechtsprechung hat entschieden, daß volksverhetzenden Äußerungen im kleinen Kreis ausnahmsweise erlaubt waren:

  1. bei einer Gründungsfeier eines Vereins, wobei die Teilnehmer dann mit der Bahn nach Hause fuhren und dabei volksverhetzende Äußerungen von sich gaben, (LG Köln, Urteil vom 05.07.2000, Az. 155-44/00),
  2. bei  Geburtstagsfeiern oder Klassentreffen, bei denen nur Personen anwesend sind, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, und bei denen keine einzige fremde Person anwesend ist, ebensolche kleinen Kreise sind, bei denen strafbare Äußerungen ausnahmsweise erlaubt sind (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.05.1994, Az. 1 Ss 71/94, zu finden in NStZ 1994, 440 und Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 31.05.1995, Az. (413) 81 Js 1882/94).

Es sei aber darauf hingewiesen, daß das Hinzukommen einer einzigen fremden Person, zum Beispiel eines Polizisten, den kleinen Kreis zu einem öffentlichen Kreis und die zunächst erlaubten Äußerungen strafbar macht.

 

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