Welche Äußerungen sind verfassungswidrige Propagandamittel und welche Symbole sind verfassungswidrige Kennzeichen – und welche sind es nicht (§§ 86, 86a StGB)?
Unter die strafbaren Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen u.a. neben den bekannten nationalsozialistischen Schriften nach der Rechtsprechung, - verwenden Sie diese also nicht:
- Schriften zum Thema “Rassebewußtsein” (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495),
- die Parole, man solle „alles“ geben „für Deutschland“ (BVerfG, Beschluß vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 693/06),
- die Parole, die Rotfront solle “verrecken” (BGH, Urteil vom 04.03.1987, Az. 3 StR 575/86, zu finden in MDR, 1988, 353),
- die Werbung für eine Versammlung auf der Wewelsburg zum Thema „Ruhm und Ehre“ sei der Waffen-SS zu zollen (BGH, Beschluß vom 15.05.2003, Az. 3 StR 154/03).
Nicht unter die verfassungswidrigen Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen dagegen und sind daher erlaubt:
- die kommentarlose Aneinanderreihung von Wehrmachtsberichten, Reden Adolf Hitlers und Reportagen aus dem Zweiten Weltkrieg (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff.).
Unter die strafbaren Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen neben den bekannten nationalsozialistischen Kennzeichen, wie Hakenkreuz, Siegrune(n) und Hitlerbildern, nach der Rechtsprechung, - verwenden Sie diese also nicht:
- das „Gauabzeichen“ oder „Obergaudreieck“ (BGH, Beschluß vom 31.07.2001, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186) – 52D02,
- der Totenkopf (EuGH, Beschluß vom 05.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR (CD1),
- das Keltenkreuz (BGH, Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08),
- die Grußform "Mit deutschem Gruß" im Brief (BGH, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76 (S), zu finden in BGHSt 27,1),
- die Parole, „unsere Ehre“ heiße „Treue“ (OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2002, Az. 2 Ss 160/02, zu finden in NStZ-RR 2002, 231),
- das “Horst-Wessel-Lied” mit richtigem und auch mit verfremdeten Text ( BayObLG, Urteil vom 19.07.1962, Az. Rreg 4 St 171/62, zu finden in NJW 1962, 1878 und OLG Oldenburg, Urteil vom 05.10.1987, Az. Ss 481/87, zu finden in MDR 1988, 251 f.),
- das Lied vom “Wildschützen Jennerwein”, dessen Melodie der des “Horst-Wessel-Liedes” ähnelt (BayObLG, Urteil vom 15.03.1989, Az. Rreg 3 St 133/88, zu finden in NJW 1990, 2660 f.),
- das Lied "Es zittern die morschen Knochen" (OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990, Az. 3 Ss 88/90, zu finden in NJW 1991, 1497 f.),
- das Lied „Einst kommt der Tag der Rache“ (LG Köln, Beschluß vom 23.06.2006, Az. 154-65/05),
- einzelne Liedzeilen aus nationalsozialistischen Liedern, - entschieden wurde über die Parole „Sohn Frankens/die Jugend stolz/“ mit dem Zusatz, „die Fahnen“ sollten „hoch“ (BVerfG, Beschluß vom 18.05.2009, Az. 2 BvR 2202/08, zu finden in NJW 2009, 2805),
- alle Symbole, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,
- alle Fahnen, Abzeichen, Uniformteile, Parolen, Grußformen und Kennzeichen verbotener, verfassungswidriger Parteien und verbotener, Vereine, die sich gegen die Verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richteten sowie deren Ersatzorganisationen, - dies ist eine zweistellige Zahl -,
- alle Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Umstritten ist es, ob die folgenden Kennzeichen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, und nach dem Keltenkreuz-Urteil des BGH vom 01.10.2008 ist es fraglich, ob auch in Zukunft noch Freisprüche erfolgen werden - verwenden Sie diese also sicherheitshalber nicht:
- die Hagalrune,
- die Lebensrune,
- die Odalrune,
- das Thor-Steinar-Abzeichen,
- die Triskele,
- zwei Mal die Zahl “Acht”,
- der Gruß „Heil“.
Nicht unter die verfassungswidrigen Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen dagegen und sind somit erlaubt:
- ein Hemd mit dem Markennamen „Consdaple“ (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2002, Az. 2 Ss 407/03),
- ein Wappen mit zwei gekreuzten Handgranaten, weil es ein solches Zeichen bei der Waffen-SS nicht gab (LG München, Beschluß vom 11.08.2009, Az. 2 Qs 8/09),
- die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflagge ohne Hakenkreuz (VGH Mannheim, Beschluß vom 15.06.2005, Az. 1 S 2718/05),
- das Deutschlandlied (AG Lüneburg, Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS 15 Gs 419/03 und StA Schwerin, Verfügung vom 17.08.1998, Az. 111 AR 32/98),
- verfassungswidrige Kennzeichen, wenn sie in englischer Sprache verfaßt sind (BGH, Beschluß vom 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09).