Welche Handlungen sind im Zusammenhang mit verfassungswidrigen Propagandamitteln und Kennzeichen strafbar – und welche sind erlaubt (§§ 86, 86a StGB)?

Die folgenden Tathandlungen der §§ 86, 86a StGB sind strafbar, – unterlassen Sie es also –, die genannten Propagandamittel und Kennzeichen

  • zu verbreiten,
  • zur Verbreitung herzustellen,
  • vorrätig zu halten,
  • einzuführen,
  • auszuführen,

die verfassungswidrigen Kennzeichen darf man darüber hinaus nicht

  • öffentlich verwenden,
  • in einer Versammlung verwenden,
  • in Schriften verwenden,
  • in einer Mailbox oder im Internet verwenden,
  • im Ausland verwenden, wenn dies über das Fernsehen in die BRD ausgestrahlt wird (KG, Urteil vom 16.03.1999, Az. 1 Ss 7/98, zu finden in NJW 1999, 3500).

Umstritten ist es, ob eine strafbare Tathandlung vorliegt oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, – unterlassen Sie dies also sicherheitshalber:

  • das unauffällige Tragen eines Fingerringes in der Öffentlichkeit mit einem der oben genannten Kennzeichen.

Es ist nur erlaubt, die genannten Propagandamittel und Kennzeichen

  • privat zu besitzen, also jeweils ein einziges Stück in seiner Wohnung oder in seiner privaten Sammlung aufzubewahren (Thür. OLG, Beschluß vom 20.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz und LG Flensburg, Beschluß vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86),
  • privat zu sammeln, ohne sie zu veröffentlichen (OLG Bremen, Beschluß vom 03.12.1986, Az. Ws 156/86, zu finden in NJW 1987, 1427 f. und LG Traunstein, Urteil vom 02.12.1996, Az. 3 Ns 130 Js 3971/96),
  • in seiner Wohnung aufzuhängen, wenn dies von außen nicht eingesehen werden kann, (OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.1993, Az. 1 b Ss 43/93),
  • in einem Geldbeutel verschlossen mit sich zu führen (OLG Bremen, Beschluß vom 31.03.2000, Az. 220 Js 13578/99),
  • für Dritte unsichtbar unterhalb des Pullovers oder unterhalb der Jacke zu tragen (OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2000, Az. 2 Ss 177/00 und AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 23.05.1995, Az. 81 Js 1882/94),
  • ein Einzelstück an eine andere Person weiterzugeben, die es bei sich behält (OLG Bremen, Beschluß vom 03.12.1986, Az. Ws 156/86),
  • bei einer privaten Feier, z.B. einer Geburtstagsfeier oder einer Geburtstagsfeier, auf einem privaten Grundstück, das von außen nicht einsehbar ist, zu zeigen (OLG Koblenz, Beschluß vom 17.02.1981, Az. 1 Ws 66/81, zu finden in MDR 1981, 600 f.) ,
  • bei einer privaten Feier, z.B. einem Klassentreffen, bei der nur Personen anwesend sind, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, und an der keine fremden Personen teilnehmen dürfen, zu zeigen (OLG Celle, Urteil vom 10.05.1994, Az. 1 Ss 71/94, zu finden in NStZ 1994, 440 f. und OLG Braunschweig, Beschluß vom 27.05.1994, Az. Ss (S) 34/94, zu finden in NStE Nr. 9 zu § 86a StGB, und OLG Celle, Urteil vom 13.02.1996, Az. 1 Ss 13/96).

Eine Verbreitung bzw. Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Kennzeichen ist ausnahmsweise dann erlaubt, wenn dies unter die sogenannte Sozialadäquanzklausel des §§ 86 III bzw. 86a III StGB fällt. Dies ist der Fall, wenn die Verbreitung oder Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Kennzeichen der Kunst, der Wissenschaft, der Berichterstattung über Vorgänge der Zeitgeschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Nicht unter die Sozialadäquanzklausel fallen nach der Rechtsprechung, die folgenden Handlungen sind daher strafbar, – unterlassen Sie daher die folgenden Tätigkeiten:

  • die Verwendung des Hakenkreuzes auf einem Buchumschlag oder auf einer Schallplattenhülle zum Zwecke reißerischer Käuferwerbung (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff., 78 f. und LG München, Urteil vom 28.09.1984, Az. 5 KLs 115 Js 5535/82, zu finden in NStZ 1985, 311 f.),
  • die Verwendung des Hakenkreuzes auf Spielzeug-Flugzeugen (BGH, Urteil vom 25.04.1979, Az. 3 StR 89/79, zu finden in BGHSt 28, 394 ff.),
  • die Verwendung des Kopfbildes von Adolf Hitler in einer Zeitschrift mit rechtsextremistischem Inhalt (OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.1977, Az. 1 Ss 706/77, zu finden in MDR 1978, 333 f.),
  • die Verkleidung bei einem Faschingsumzug als „Hitler“, der „Sieg Helau“ ruft (AG Münsingen, Urteil vom 01.09.1977, Az. 2 Ds 79/77).

Unter die Sozialadäquanzklausel fallen dagegen die folgenden Handlungen, sie sind also erlaubt:

  • das Anbieten von Uniformteilen und Orden mit dem Hakenkreuz nur unter der Voraussetzung, daß die Käufer sie ausschließlich zu den unter der Sozialaqäquanzklausel gebilligten Zwecken verwenden (BGH, Urteil vom 25.05.1983, Az. StR 67/83 (S), zu finden in BGHSt 31, 383 ff.).

Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung die Sozialadäquanzklausel gegenüber politisch unkorrekten Bürgern noch niemals angewandt, also die Strafbarkeit des Handelns bei ihnen stets bejaht hat.

 

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