Ist die Verbreitung volksverhetzender Medien erlaubt (§ 130 StGB)?

Es ist strafbar, strafbare und indizierte Werke zu verbreiten.

Eine Verbreitung liegt nur vor, wenn das Werk gegenständlich in körperlicher Form und nicht nur bezüglich ihres Inhaltes einem so großen Personenkreis zugänglich gemacht wird, daß dieser nach Zahl und Inhalt und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Entscheidend ist dabei der Wille des Absenders.

Gibt er die Schrift oder das Stück nur ein einziges Mal weiter und hat er keine Absicht, daß sie weitergegeben werden, liegt kein Verbreiten vor, die Handlung ist erlaubt (BVerfG, Beschluß vom 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08).

Hat er dagegen die Absicht, daß die Schrift oder das Stück auch nur von einem einzigen Empfänger weiterverbreitet wird, liegt schon in dem Versenden eines einzigen Stückes eine strafbare Verbreitung vor (so. Kettenverbreitung) (BGH, Urteil vom 24.03.1999, Az. 3 StR 240/98, zu finden in NJW 1999, 1979 und BayObLG, Beschluß vom 06.11.2001, Az. 5 St RR 288/01, zu finden in NStZ 2002, 258).

Hat er demgegenüber diese Absicht nicht, ist dies erlaubt, - auch wenn er dasselbe Stück an verschiedenen Empfänger versendet (sog. Mengenverbreitung) (OLG Bremen, Beschluß vom 03.12.1986, Az. Ws 156/86, zu finden in NJW 1987, 1427). Das gilt zum Beispiel, wenn er an mehrere politische Gegner einen Briefen gleichen – strafbaren – Inhalts verschickt, weil diese sein Schreiben ja sicherlich nicht weiterverbreiten werden (KG, Beschluß vom 16.09.2009, Az. 1 Ss 328/09).

 

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