Welche Äußerungen sind eine strafbare Opferwürdeverletzung – und welche nicht (§ 130 StGB)?

Eine Opferwürdeverletzung liegt vor, wenn jemand den öffentlichen Frieden dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Der öffentliche Friede wird dabei gestört, wenn die Öffentlichkeit von der Tat erfährt.
Die Opferwürde wird dann verletzt, wenn eine Identifikation mit der nationalsozialistischen Rassenideologie erfolgt.
Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft wiederum wird bereits dann gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt, wenn eine einzelne Person geehrt wird, die eine derartige Symbolfigur ist (BVerfG, Beschluß vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08).

Die Rechtsprechung hat eine Opferwürdeverletzung bejaht, - unterlassen Sie daher derartige Äußerungen und Handlungen:

  • eine Versammlung zum Gedenken an Rudolf Hess in Wunsiedel (BVerfG aaO),
  • die Parole, der Waffen-SS sei „Ruhm und Ehre“ zu geben (OLG Rostock, Beschluß vom 19.07.2007, Az. 1 Ss 107/07 und AG Schwedt,Urteil vom 25.01.2007, Az. 256 Js 42294/06).

Die Rechtsprechung hat dagegen eine Opferwüredeverletzung verneint, diese Äußerungen und Handlungen sind also erlaubt:

  • eine Versammlung zum 08.05. zum Thema „60 Jahre Befreiungslüge – Wir feiern nicht – Wir klagen an !“ (BVerfG, Beschluß vom 16.04.2005, Az. 1 BvR 808/05),
  • eine Versammlung zum „8. Mai – gefangen, gefoltert, gemordet: Damals wie heute: Besatzer raus !“ (VG Hannover, Beschluß vom 05.05.2006, Az. 10 B 2923/06),
  • eine Versammlung zum Thema „Gedenken an den alliierten Bombenholocaust“ bzw. die Benutzung des Wortes „Bombenholocaust“ (BayVGH, Beschluß vom 26.02.2010, Az. 10 CS 10.412 und LG Trier, Beschluß vom 09.03.2020, Az. 8033 Js 11972/09.5 KLs),
  • die Gesänge von Fußballfans, die Gegner könnten „nach Hause fahren“, und es sei eine „U-Bahn von St. Pauli bis nach Auschwitz“ zu bauen (OLG Rostock, Beschluß vom 23.07.2007, Az. 1 Ss 080/06 I 42/06),
  • eine Aufschrifgt auf einem LKW mit dem Bildnnis von Rudolf Hess  ohne Uniform und dem Text „Rudolf Hess …. Mord verjährt nicht (OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.08.2009, Az. 2 Ss-OWi 574/08).

 

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