Was sind „jugendgefährdende Medien“ (§ 27 JuSchG)?

Gemäß § 18 JuSchG nimmt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) jugendgefährdende Medien in eine diesbezügliche Liste – und zwar in den Teil A – auf, d.h. sie indiziert sie, – wenn sie die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden. Das ist vor allem der Fall, wenn die betreffenden Medien

  • unsittlich sind,
  • oder verrohend wirken,
  • oder zu Gewalttätigkeiten anreizen,
  • oder zu Verbrechen anreizen,
  • oder zum Rassenhaß anreizen,
  • oder in denen Gewalthandlungen, wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden,
  • oder in denen Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird,
  • oder in denen Menschen diskriminiert werden,
  • oder die den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen,
  • oder die den Alkohol- oder Drogenkonsum verherrlichen oder verharmlosen,
  • oder die zu einem Verhalten auffordern bzw. ein Verhalten nahelegen, das zu schweren Gesundheitsgefährdungen bis hin zum Tod führen kann.

Gemäß § 18 JuSchG werden zum anderen jugendgefährdende Medien in die diesbezügliche Liste – und zwar in den Teil B – aufgenommen, die die BPjM für strafbar hält z.B. gemäß

  • § 86 StGB (Verbreitung verfassungswidriger Propagandamittel),
  • oder § 130 StGB (Volksverhetzung),
  • oder § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
  • oder § 131 StGB (Gewaltdarstellung).

Zum jetzigen Zeitpunkt sind in der Liste der jugendgefährdenden Medien enthalten

  • rund 3.000 Filme, Videofilme, DVDs und Laser-Disks,
  • rund 700 Computer- und Videospiele,
  • rund 800 Bücher, Broschüren und Comics,
  • rund 500 Tonträger, Schallplatten, Musikkassetten und Compactdiscs.

Hierunter fallen

  • etwa 10 Filme mit rechtsgerichtetem Inhalt,
  • etwa 10 Internet-Angebote, die den Holocaust leugnen.
  • etwa 30 Computer- und Automatenspiele mit ausländerkritischem Inhalt,
  • etwa 200 Bücher, Broschüren und Comics zu den Themen 2. Weltkrieg, Nationalsozialismus, Adolf Hitler, Judenvernichtung im Dritten Reich, SA, HJ, Waffen-SS, Rasse und Ausländer in Deutschland,
  • etwa 500 Tonträger mit Aufnahmen aus der Zeit des Dritten Reiches und mit Liedern und Musikstücken rechtsgerichteter Sänger und Rechtsrock-Musik.

Die Titel der indizierten Medien dürfen nicht genannt werden, weil sonst eine strafbare Werbung hierfür vorgeworfen werden kann. Bitte wenden Sie sich insofern an die Bundesprüfstelle in Bonn.

Gemäß § 15 JuSchG sind jugendgefährdende Medien zum anderen solche, die – auch ohne daß sie ausdrücklich in die diesbezügliche Liste aufgenommen werden und dort zu lesen sind –, die schwer jugendgefährdend sind, weil sie

  • unter den Straftatbestand des § 86 StGB (Verfassungswidrige Propagandamittel) fallen,
  • oder unter den Straftatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) fallen,
  • oder unter den Straftatbestand des § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten) fallen,
  • oder unter den Straftatbestand des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) fallen,
  • oder unter den Straftatbestand des § 184 StGB (Pornographie) fallen,
  • oder den Krieg verherrlichen,
  • oder Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen,
  • oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen,
  • oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden,
  • oder wesentlich inhaltsgleich mit einem in der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgeführten Werk sind.

Die Rechtsprechung hat als schwer und offensichtlich jugendgefährdend angesehen – unterlassen Sie daher solche Äußerungen -

  • ein Tonträger, in dem die BRD als „Scheiß-System“, die „keine Verfassung“ habe, bezeichnet wird, gegen die „wir im Krieg“ gegen ein „Scheiß.System“  seien, von der „nordischen Bestie“ gesungen wird und dazu aufgerufen wird, zum Rudolf-Hess-Marsch nach Wunsiedel zu gehen (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2006, Az. 2 Ss 209/06).

Die Rechtsprechung hat es dagegen es nicht als schwer und offensichtlich jugendgefährdend angesehen

  • eine Jugendzeitung, in der die Kriegsschuld am 2. Weltkrieg in ironischer Art angezweifelt wird, die BRD-Justiz als „Hure der antideutschen Politik“ bezeichnet wird und behauptet wird, die Juden würden „Sonderrecht“ genießen würden (LG Dresden, Beschluß vom 18.03.2009, Az. 3 Kls 205 Js 6440/08).

 

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