Welche Handlungen sind im Zusammenhang mit Volksverhetzung strafbar – und welche nicht (§ 130 StGB)?

Die folgenden Tathandlungen sind strafbar,– unterlassen Sie dies daher! – volksverhetzende Äußerungen oder Schriften

  • öffentlich kundzutun,
  • im Rundfunk zu verbreiten,
  • öffentlich auszustellen,
  • anzuschlagen,
  • vorzuführen,
  • anderen zugänglich zu machen,
  • einer Person unter 18 Jahren anzubieten,
  • ihr zu überlassen,
  • ihr zugänglich zu machen,
  • zu bestellen,
  • zu beziehen,
  • zu liefern,
  • vorrätig zu halten,
  • anzubieten,
  • anzukündigen,
  • anzupreisen,
  • einzuführen,
  • auszuführen,
  • in einer E-Mail oder im Internet zu äußern,
  • im Ausland zu äußern, wenn dies über das Fernsehen oder das Internet in der BRD ausgestrahlt wird.

Es ist nur erlaubt, volksverhetzende Schriften bzw. Äußerungen

  • privat zu besitzen, also jeweils ein einziges Stück in seiner Wohnung aufzubewahren (OLG Thüringen, Beschluß vom 10.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz und LG Flensburg, Beschluß vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86),
  • in einem kleinen Kreis zu äußern, also gegenüber einem engen, überschaubaren und bestimmten Personenkreis, so daß sie der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt wird und auch nicht bekannt werden kann (LG Köln, Urteil vom 05.07.2000, Az. 155-44/00 und AG Recklinghausen, Urteil vom 15.11.1996, Az. 33 Js 222/95).
  • in einem Asylbewerberwohnheim zu rufen, in dem sich keine weiteren Personen aufhielten (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 StR 172/17).

 

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