Welche Handlungen sind bei jugendgefährdenden (indizierten) Werken strafbar (§§ 15, 27 JuSchG)?
Ist eine Schrift oder ein Tonträger gemäß § 15 JuSchG jugendgefährdend, also entweder in der Liste aufgeführt oder schwer jugendgefährdend, sind die folgenden Tathandlungen gemäß § 27 JuSchG strafbar, – unterlassen Sie daher derartige Handlungen: Es ist verboten, jugendgefährdende Medien
- Kindern und Jugendlichen, also Personen unter 18 Jahren, anzubieten,
- oder ihnen zu überlassen,
- oder ihnen sonst zugänglich zu machen,
- oder an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, auszustellen,
- oder dort vorzuführen,
- oder dort sonst zugänglich zu machen,
- oder dort anzubieten,
- oder dort anzukündigen,
- oder dort anzupreisen,
- oder im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, einer anderen Person (also auch einem Erwachsenen!) anzubieten,
- oder dort zu überlassen,
- oder im Versandhandel anzubieten,
- oder dort zu überlassen,
- oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln anzubieten,
- oder dort zu überlassen
- oder im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gebrauchsüberlassung anzubieten,
- oder dort zu überlassen,
- oder im Wege des Versandhandels einzuführen,
- der durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs anzubieten,
- oder auf diese Weise anzukündigen,
- oder auf diese Weise anzupreisen,
- oder zu den genannten Zwecken herzustellen,
- oder zu den genannten Zwecken zu beziehen,
- oder zu den genannten Zwecken vorrätig zu halten,
- oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
- die Liste der jugendgefährdenden Medien darf darüber hinaus nicht abgedruckt oder veröffentlicht werden,
- und es darf bei geschäftlicher Werbung kein Hinweis erfolgen, daß ein Verfahren zur Aufnahme der Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Medien läuft.
Es ist dagegen erlaubt, die indizierten Medien
- privat zu besitzen, also jeweils ein einziges Stück in seiner Wohnung aufzubewahren.