Welche Handlungen sind bei jugendgefährdenden (indizierten) Werken strafbar (§§ 15, 27 JuSchG)?

Ist eine Schrift oder ein Tonträger gemäß § 15 JuSchG jugendgefährdend, also entweder in der Liste aufgeführt oder schwer jugendgefährdend, sind die folgenden Tathandlungen gemäß § 27 JuSchG strafbar, – unterlassen Sie daher derartige Handlungen: Es ist verboten, jugendgefährdende Medien

  • Kindern und Jugendlichen, also Personen unter 18 Jahren, anzubieten,
  • oder ihnen zu überlassen,
  • oder ihnen sonst zugänglich zu machen,
  • oder an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, auszustellen,
    • oder dort vorzuführen,
    • oder dort sonst zugänglich zu machen,
    • oder dort anzubieten,
    • oder dort anzukündigen,
    • oder dort anzupreisen,
  • oder im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, einer anderen Person (also auch einem Erwachsenen!) anzubieten,
    • oder dort zu überlassen,
  • oder im Versandhandel anzubieten,
    • oder dort zu überlassen,
  • oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln anzubieten,
    • oder dort zu überlassen
  • oder im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gebrauchsüberlassung anzubieten,
    • oder dort zu überlassen,
  • oder im Wege des Versandhandels einzuführen,
  • der durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs anzubieten,
    • oder auf diese Weise anzukündigen,
    • oder auf diese Weise anzupreisen,
    • oder zu den genannten Zwecken herzustellen,
    • oder zu den genannten Zwecken zu beziehen,
    • oder zu den genannten Zwecken vorrätig zu halten,
    • oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
  • die Liste der jugendgefährdenden Medien darf darüber hinaus nicht abgedruckt oder veröffentlicht werden,
  • und es darf bei geschäftlicher Werbung kein Hinweis erfolgen, daß ein Verfahren zur Aufnahme der Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Medien läuft.

Es ist dagegen erlaubt, die indizierten Medien

  • privat zu besitzen, also jeweils ein einziges Stück in seiner Wohnung aufzubewahren.

 

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