Ist das Deutschlandlied strafbar (§ 86a StGB)?

Am 29.11.2003 wurde am Ende einer Demonstration in Lüneburg eine Tonbandkassette abgespielt, auf der das Deutschlandlied in allen drei Strophen zu hören war. Die Versammelten sangen das Lied mit. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte vor Ort war daraufhin der Meinung, daß das Absingen  des Liedes der Deutschen  in allen drei Strophen den Straftatbestand  des § 86a StGB (Verfassungswidrige Kennzeichen, - gemeint sind hier insbesondere  nationalsozialistische Kennzeichen, wie das Hakenkreuz, die Sieg-Rune, das Kopfbild Adolf Hitlers und das Horst-Wessel-Lied) erfüllen würde und stellte die Tonbandkassette sicher.

Auf den Widerspruch  des Beschuldigten hin hob das Amtsgericht Lüneburg durch Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS Gs 419/03, diese Beschlagnahme auf  und ließ die Tonbandkassette  dem ehemals Beschuldigten wieder zurückgeben. Das Gericht stellte in wünschenswerter Deutlichkeit u.a. fest:

„Die als Beschlagnahme  anzusehende Sicherstellung entbehrt jeder Grundlage. Das Abspielen der deutschen Nationalhymne unterfällt nicht dem Straftatbestand des § 86a StGB. Das „Lied der Deutschen“ stellt  kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar, sondern ist die deutsche Nationalhymne, d.h. nationales Symbol, welches explizit in § 90a Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter den Schutz vor Verunglimpfungen gestellt wird. Auch der Text der 1. Strophe unterfällt nicht der Vorschrift des § 86a StGB (…). Die deutsche Hymne ist nach ganz einhelliger Meinung das „Lied der Deutschen“ mit dem Text  von Hoffmann von Fallersleben und der Musik von Joseph Haydn (…). Seit der Entscheidung des Bundespräsidenten Heuss aus dem Jahre 1952 ist dies anerkannt und kaum bestritten (…). Weiter ist einheitlich anerkannt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundespräsidenten  bei öffentlichen Anlässen, d.h. bei staatlichen Akten der Bundesrepublik Deutschland, lediglich  die 3. Strophe des Deutschlandliedes  als Text gesungen werden soll (…). Damit ist jedoch in keinem Fall der übrige Teil des Textes  oder der Hymne als verboten anzusehen oder gar als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen (…). Das Gericht zeigt sich zugegebenermaßen überrascht, dass nach Einschätzung der Polizei in Deutschland das Absingen der eigenen Nationalhymne offenkundig als Verwirklichung eines Straftatbestandes angesehen wird (…)."

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87, zu finden in NJW 1990, 1985, festgestellt, dass nur die 3. Strophe des Deutschlandliedes unter den Schutz des § 90a StGB fällt, weil nur diese Strophe bei staatlichen Anlässen gesungen wird.

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