Wieviele Werke mit volksverhetzendem Inhalt darf man besitzen (§ 130 StGB)?

Die volksverhetzenden oder indizierten Medien dürfen nicht verbreitet werden, nicht in Schriften oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden, nicht in die BRD ein- oder ausgeführt werden, nicht hergestellt werden, nicht  vorrätig gehalten werden, und es darf für sie keine Werbung gemacht werden.

Die einzige Handlung, die im Zusammenhang mit derartigen „verbotenen“ Medien erlaubt ist, ist der private Besitz, also der eines einzigen Stückes. Dies haben Gerichte immer wieder entschieden, z.B. das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluß vom 20.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz) und das Landgericht Flensburg (Beschluß vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86). Der Besitz von zwei oder mehreren Stücken  dagegen birgt nach Meinung der Rechtsprechung bereits die Möglichkeit in sich, daß eines davon verbreitet werden kann, so damit ein Vorrätighalten und damit eine strafbare Handlung vorliegt. Da niemand weiß, welcher Tonträger und welches Buch als nächster strafbar oder indiziert wird, und da niemand weiß, ob nicht vielleicht er das Ziel staatlicher Maßnahmen sein wird, sollte jeder Betroffene von jedem Medium nicht mehr als ein einziges Stück aufbewahren.

Leider ist immer wieder festzustellen, daß bei Hausdurchsuchungen Tonträger oder Bücher beschlagnahmt und weggenommen werden, auch wenn nur ein einziges Stück davon vorhanden war. Es geschieht dann nicht selten, daß nach einer gewissen Zeit die Behörden einen „Kuhhandel“ anbieten und mitteilen, daß sie von einer weiteren Strafverfolgung absehen, wenn der Betroffene auf die Rückgabe der Medien verzichtet. In der Vergangenheit haben leider viele Leute dieses Angebot angenommen, so daß zahlreiche „politisch unkorrekte“ Medien vernichtet wurden.

Dieses Vorgehen ist aber rechtswidrig: Denn entweder ist eine Handlung strafbar, daß muß das Strafverfahren  bis zu einem Urteil oder einer Einstellung durchgeführt werden. Oder aber die Handlung war nicht strafbar, dann müssen die Einzelstücke wieder zurückgegeben werden. Wir bitten daher alle Betroffenen, solche „Kuhhändel“ nicht mitzumachen, Rechtsmittel einzulegen und auf einer ordnungsgemäßen Beendigung des Strafverfahrens zu bestehen. Denn wir meinen, daß nicht nur die Bürger, sondern auch die Behörden sich an die Gesetze halten müssen.

 

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