Welche Bücher darf ein Strafgefangener besitzen und beziehen (§ 70 StrVollzG)?

Der Strafgefangene hat gemäß § 70 I des Strafvollzugsgesetzes das Recht, Bücher in angemessenem Umfang zu besitzen.

Gemäß § 70 II des Strafvollzugsgesetzes besteht dieses Recht jedoch nicht für Bücher, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung

  • strafbar ist
  • oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
  • oder das Ziel des Vollzuges gefährdet
  • oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses gefährdet.

Die Rechtsprechung hat die folgenden Bücher als nicht erlaubt angesehen, – unterlassen Sie es daher, derartige Bücher als Strafgefangener zu besitzen oder zu beziehen:

  • ein Ratgeber für Gefangene, der eine haßvolle und aggressive Oppositionshaltung gegen die Gefängniswärter begründete, das Gefängnis und die Richter lächerlich machte und die Häftlinge zu Störungen des Strafvollzuges aufrief (OLG Frankfurt/ Main, Beschluß vom 10.11.1982, Az. 3 Ws 793/82 StVollz, zu finden in Zeitschrift für Strafvollzug 1983, 314 ff. und OLG Hamm, Beschluß vom 09.02.1988, Az. 1 Vollz (Ws) 414/87, zu finden in NStZ 1988, 332.und OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.04.1988, Az. 5 Ws 17/88, zu finden in Zeitschrift für Strafvollzug 1989, 122 u.a.),
  • eine Dokumentation über die Schleyer-Entführung, die sich mit terroristischen und anarchistischen Bestrebungen befaßte (LG Amberg, Beschluß vom 14.02.1978, Az. 2 StVK 348/77, zu finden in Zeitschrift für Strafvollzug 1978, 38).

Die Rechtsprechung hat es dagegen als erlaubt angesehen, die folgenden Bücher zu beziehen bzw. zu besitzen:

  • das Strafvollzugsgesetz,
    • hier wurde das Gefängnis sogar verpflichtet, das Gesetz jedem Häftling kostenlos auszuhändigen (OLG Celle, Beschluß vom 08.07.1986, Az. 3 Ws 300/86 (StrVollz), zu finden in NStZ 1987, 44 f.),
  • ein Merkheft mit Standardanträgen und Musterbegründungen und einer Darstellung der Rechtsmittel in der Untersuchungshaft, das in sachlicher Art verfaßt worden ist (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 31.08.1988, Az. 1 Vollz (Ws) 10/88, zu finden in NStZ 1989, 96 f.).

 

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