Wann erhält man Schadensersatz nach Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (§§ 1 ff StrEG)?

Dieser ist in den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gesetzlich vorgesehen und sollte unbedingt geltend gemacht werden. Eingriffe in die Grundrechte dürfen nicht folgenlos geduldet werden, wenn sie in rechtswidriger Weise erfolgt sind! Vielmehr sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen auch tatsächlich einzufordern!
Als Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nach dem StrEG müssen u.a. gegeben sein:

  1. Das Strafverfahren ist zugunsten des Betroffenen beendet, z.B. durch Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Strafverfahrens.
  2. Der Betroffene hat Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten, z.B.
    • Untersuchungshaft,
    • Einstweilige Unterbringung,
    • Vorläufige Festnahme,
    • Verhängung von Meldepflichten statt Haftbefehl,
    • Einschränkungen der Bewegungsfreiheit,
    • Zahlung einer Kaution,
    • Beschlagnahme ,
    • Arrest,
    • Hausdurchsuchung,
    • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
    • Vorläufiges Berufsverbot.
  3. Der Betroffene hat die Strafverfolgung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  4. Der Betroffene hat einen Schaden von mehr als 25,- € erlitten.

Der von der Staatskasse zu ersetzende Schaden umfaßt z.B.:

  • den Wert der zerstörten oder beschädigten Sachen,
  • Reinigungskosten,
  • Verdienstausfall,
  • Verlust des Arbeitsplatzes,
  • entgangenen Gewinn,
  • Fahrgelder,
  • Mietwagenkosten,
  • Telefon- und Portokosten,
  • Rechtsanwaltskosten, die zur Beseitigung der Maßnahme der Strafverfolgung angefallen sind (BGH NJW 1975, 2341 ff, und BGH NJW 1977, 957).

Das Verfahren ist etwas unübersichtlich gestaltet und muß unbedingt so eingehalten werden, wie das StrEG es vorsieht. Es verläuft so:

  1. Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein.
  2. Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens stellt der Betroffene seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 9 StrEG bei dem Amtsgericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens  zuständig gewesen wäre. Er muß eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Einstellungsverfügung einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.
  3. Das Amtsgericht stellt durch Beschluß fest, daß eine Entschädigungspflicht der Staatskasse besteht.
  4. Zur Durchführung des Betragsverfahrens beziffert der Betroffene seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Er muß eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichtes einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.
  5. Die Landesjustizverwaltung ersetzt den Schaden.
  6. Falls sie den Schadensersatz aber ganz oder teilweise verweigert, ist insofern Klage vor dem zuständigen Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Sie muß innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Ablehnung durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Es fallen hier die üblichen Kostenrisiken eines Zivilverfahrens an, sie sind durchaus dreistellig.

 


 

Beispiel für einen Antrag auf Feststellung des Schadensersatzes nach einer Hausdurchsuchung

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)                                  (Datum)
An das
Amtsgericht Neustadt
(Anschrift)

Sehr geehrte Damen und Herren !
Hiermit beantrage ich gemäß § 9 StrEG,
festzustellen, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den mir wegen der gegen mich verhängten Strafverfolgungsmaßnahmen am 09.06.2002 in der Strafsache  der Staatsanwaltschaft Neustadt, Az. ..., zu ersetzen.

Begründung:
Ich wurde am 09.06.2001 um 1.45 Uhr nach der Einreise von Polen in die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 130 StGB (Volksverhetzung) mit meinem VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ABC von Polizeibeamten festgehalten und vorläufig festgenommen. Dabei wurde mein VW-Bus, mein Führerschein, mein Fahrzeugschein sowie 5 Kisten sichergestellt.
Ich wurde an demselben Tag um 11.48 Uhr entlassen. Der VW-Bus wurde mir an diesem Tag um etwa 13 Uhr ausgehändigt.
Die sichergestellten Kisten wurden mir am 27.06.2000 an meinem Wohnort übergeben.
Durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Neustadt vom 11.10.2000, das am 19.11.2000 bei mir einging, wurde das Verfahren gemäß § 170 II StPO eingestellt. Eine Belehrung über die Geltendmachung einer Entschädigung gemäß den Vorschriften des StrEG erfolgte dabei nicht.
Durch die Maßnahmen sind u.a. Schäden an meinen Sachen und Rechtsanwaltskosten aufgetreten.
Mit freundlichem Gruß
Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)


 

Beispiel für einen Antrag auf Schadensersatz nach einer Hausdruchsuchung im Betragsverfahren

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)           (Datum)
An die
Staatsanwaltschaft Neustadt
(Anschrift)
Sehr geehrte Damen und Herren !
Durch Beschluß des Amtsgerichtes Neustadt vom 01.02.2002, Az. ..., mir zugestellt am 10.02.2002, wurde festgestellt, daß die Staatskasse mich für die im Rahmen des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Neustadt gegen mich wegen Volksverhetzung, Az. ..., verhängte vorläufige Festnahme am 09.06.2001 sowie für die Durchsuchung und Sicherstellung meines Kraftfahrzeuges am 09.06.2001 sowie für die Sicherstellung der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände in der Zeit vom 09.06. bis 27.06.2001 zu entschädigen hat.
Ich beziffere meinen Schaden aus diesen Maßnahmen folgendermaßen:

  1. Reinigungskosten der Kisten gemäß beigefügter Rechnung des Tischlers Maier vom 30.06.2001 über 134,56 Euro,
  2. Wertersatz für zerstörte Porzellanteller gemäß Kaufbeleg vom 15.05.2000 über 450,- Euro,
  3. Fahrtkosten für Informationsreise zu RA Kluge am 10.06.2002 = 50 km x 0,20 Euro = 10,- Euro,
  4. Telefonkostenpauschale 10,- Euro,
  5. Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit des RA Kluge hinsichtlich des auf die Abwendung der Strafverfolgungsmaßnahme entfallenden Anteils gemäß Rechnung RA Kluge vom 01.12.2001 über 166,75 Euro,

Summe: 771,31 Euro.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag auf mein Konto Nr...
Mit freundlichem Gruß
(Unterschrift)

 

zurück zur Übersicht