Welche Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gibt es (§§ 102 StPO)?

Die Rechtsmittel gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sind vielfältig und überaus schwierig gestaltet. Sie richten sich zum einen danach, ob die Maßnahme von einem Richter angeordnet worden sind oder nicht. Die Rechtsmittel richten sich weiter danach, ob sie die Hausdurchsuchung als solche oder die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung betreffen, und ob die Hausdurchsuchung beendet ist oder nicht. Eine Hausdurchsuchung ist dabei beendet, wenn die Beamten die Durchsuchung abgeschlossen haben und auch die Papiere gemäß § 110 StPO von der Staatsanwaltschaft durchgesehen worden sind.  Die richtigen Rechtsmittel sind die folgenden:

  1. Die Beschwerde gemäß § 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle rechtswidrigen Beschlüsse des Richters, also gegen willkürliche, unverhältnismäßige und ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle des Richters  sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme.
    Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Hausdurchsuchungsbefehl oder die Beschlagnahmebestätigung erlassen hat. Meist ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Eine Frist ist hier nicht einhalten. Kosten entstehen nicht.
  2. Der Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen rechtswidrige Beschlagnahmen, aber auch gegen Hausdurchsuchungen, die nicht vom Richter angeordnet worden sind und gegen die Art und Weise von Hausdurchsuchungen, die nicht vom Richter angeordnet wurden und die noch nicht beendet worden sind.
    Der Antrag ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, einzulegen. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
  3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße, die die Art und Weise einer Hausdurchsuchung betreffen, die nicht vom Richter angeordnet worden ist und die beendet sind.
    Der Antrag ist innerhalb eines Monats bei dem Oberlandesgericht einzulegen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Es muß ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Es fallen Gerichtskosten an, die bis zu mehreren hundert Euro betragen können.
  4. Die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 ff. BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte aufgrund Ihrer Beschwerde oder Ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Es fallen keine Gerichtskosten an.
  5. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Mittel gegen alle Rechtsverstöße. Sie ist bei dem Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die die Hausdurchsuchung vorgenommen haben. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
  6. Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ist das richtige Mittel bei schwerwiegenden Rechtsverstößen. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzulegen. in dessen Bezirk Sie wohnen. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
    Das Erstatten einer Strafanzeige sollte aber sorgfältig überlegt werden, weil das wahrheitswidrige Erstatten einer Strafanzeige eine strafbare Verdächtigung gemäß § 164 StGB darstellt.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsmittel war die Rechtsprechung im übrigen bis zum Jahre 1997 sehr streng und verneinte überwiegend das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsmittels gegen beendete Hausdurchsuchungen wegen der sogenannten “prozessualen Überholung”. Durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1997 wurde aber festgestellt, daß eine Hausdurchsuchung grundsätzlich einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, so daß auch nach der Beendigung der Hausdurchsuchung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist (BVerfG, Beschluß vom 30.04.1997, Az. 2 BvR 817/90 – 728/92 – 802/95 – 1065/95, zu finden in NJW 1997, 2163 ff. und BVerfG, Beschluß vom 27.05.1997, Az. 2 BvR 1992/92, zu finden in NJW 1997, 2165 ff. = StV 1997, 394 ff. und BVerfG, Beschluß vom 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91, zu finden in StV 1997, 505 f.).

Beachten Sie schließlich, daß ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn Sie Ihre Behauptungen auch beweisen können, z.B. durch die Vorlage von Schriftstücken, Fotos usw. oder durch die Benennung von Zeugen.

 


 

Beispiel für einen Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 StPO

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)                    (Datum)                                   

An das
Amtsgericht Neustadt
(Anschrift)

In der Strafsache gegen mich

beantrage ich hiermit die richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO wegen der Beschlagnahme meiner 10 Bände "Grimms Märchen" anläßlich der Hausdurchsuchung vom ... bei mir durch die Staatsanwaltschaft. Ich beantrage, mir die 10 Bände "Grimms Märchen" sofort herauszugeben.

Begründung:
Am ... fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom..., Aktenzeichen... als Anlage bei. Daraus ergibt sich, daß die Hausdurchsuchung gegen mich wegen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes und zur Auffindung einer Schußwaffe durchgeführt wurde.
Eine Waffe wurde bei mir aber nicht gefunden, wie sich aus dem Durchsuchungsprotokoll ergibt, das ich als Anlage beifüge.
Die Polizisten haben vielmehr entgegen § 108 StPO systematisch nach Zufallsfunden gesucht und die 10 Bände nicht zufällig gefunden. Die Beamten haben 4 Stunden lang Hausdurchsuchung gehalten. Außerdem handelt es sich bei den Büchern um keine Schußwaffe, die Bücher haben mit der Waffe auch nichts zu tun.

Die Beschlagnahme der Bücher ist damit rechtswidrig, es besteht hieran ein Beweisverwertungsverbot (KG Strafverteidiger 1985, 404). Als Zeugen für die Hausdurchsuchung benenne ich Herrn Helmut Müller (Anschrift).

Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)

 


 

Beispiel für eine Beschwerde gemäß § 304 StPO

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)        (Datum)

An das
Amtsgericht Neustadt
(Anschrift)                                                               

In der Strafsache gegen mich

lege ich hiermit gegen Ihren Hausdurchsuchungsbefehl vom..., Aktenzeichen..., Beschwerde ein und beantrage,
mir die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten 10 Bände "Grimms Märchen" sofort herauszugeben.

Begründung:
Am ... fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge Ihren Hausdurchsuchungsbefehl vom... als Anlage bei. Dabei wurden die 10 genannten Bücher beschlagnahmt.

Meine Beschwerde ist jetzt noch zulässig, weil die Hausdurchsuchung zwar beendet ist, sie aber immer einen schwerwiegender Eingriff in mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt (BVerfG NJW 1997, 2163 ff.)

Meine Beschwerde ist auch begründet. Der Hausdurchsuchungsbefehl ist ungenau. Er enthält nur den ungenauen Satz, daß ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung gegen mich eingeleitet sei und daß die Durchsuchung  “zur Auffindung von Beweismitteln führen werde".
In dem Hausdurchsuchungsbefehl fehlt die Angabe des Grundes, warum ich der Volksverhetzung beschuldigt werde. Was soll ich getan haben? Außerdem fehlt in dem Hausdurchsuchungsbefehl die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wurde. Werden Bücher gesucht oder Flugblätter? Welche Titel sollen sie haben? Der Hausdurchsuchungsbefehl ist daher rechtswidrig (BVerfGE 42, 212 und BVerfGE 44, 353 und BVerfG NJW 1992, 551).

Die Beschlagnahme der 10 Bücher aufgrund des rechtswidrigen Haus­durchsuchungsbefehls ist damit auch rechtswidrig. Es besteht an den Büchern ein Beweisverwertungsverbot. Die Bücher sind daher sofort an mich herauszugeben (Krekeler, NStZ 1993, 263, 265).

Mit freundlichem Gruß Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)

 


 

Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG

 

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)              (Datum)

An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde

des Herrn Mäxchen Treuherz, (Anschrift)

Hiermit lege ich gegen

  1.   1)  den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt  vom....,Aktenzeichen...

2) den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichtes Neustadt vom.... Aktenzeichen...,
3) den Beschluß des Landgerichtes Neustadt vom ..., Aktenzeichen... Verfassungsbeschwerde ein und beantrage,
1) festzustellen, daß der Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom Aktenzeichen.. rechtswidrig war und mich in meinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt,
 2) die genannten Beschlüsse aufzuheben.

Begründung:
Am .... fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt, dabei wurden 10 Bücher "Grimms Märchen" beschlagnahmt, die mir gehören. Die Beschlagnahme wurde durch Beschluß des Amtsgerichtes Neustadt vom..., Aktenzeichen... bestätigt. Meine dagegen gerichteten Beschwerden wurden vom Landgericht Neustadt durch Beschluß vom..., Aktenzeichen..., mir zugestellt am 01.10.2000, zurückgewiesen. Kopien der Beschlüsse und des Protokolls füge ich als Anlagen bei.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Durch die rechtswidrige Hausdurchsuchung und die rechtswidrige Beschlagnahme und den abweisenden Beschluß des Landgerichtes werde ich in meinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG und auf Eigentum gemäß Art. 14 GG verletzt (BVerfG NJW 1997, 2163 ff.).

Meine Beschwerde ist auch begründet. Der Hausdurchsuchungsbefehl ist ungenau. Er enthält nur den ungenauen Satz, daß ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung gegen mich eingeleitet sei, und daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismittel führen" werde. In dem Hausdurchsuchungsbefehl fehlt die Angabe des Grundes, warum ich der Volksverhetzung beschuldigt werde. Was soll ich getan haben? Außerdem fehlt in dem Hausdurchsuchungsbefehl die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Werden Bücher gesucht oder Flugblätter? Welchen Titel haben sie? Der Hausdurchsuchungsbefehl ist daher rechtswidrig (BVerfG 42, 212 und BVerfG 44,353 und BVerfG NJW 1992, 551).

Die Beschlagnahme der Bücher ist aufgrund des rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbefehls auch rechtswidrig. An den Büchern besteht ein Beweisverwertungsverbot. Die Bücher sind sofort an mich herauszugeben (Krekeler NStZ 1993, 263, 265).

Mit freundlichem Gruß

Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)

 


 

Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)                      (Datum)

An das
Polizeipräsidium Neustadt
(Anschrift)                                                                          

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erhebe ich gegen die Polizeibeamten, die am 02.05.1995 bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben, Dienstaufsichtsbeschwerde.

Begründung:
Am ... fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom..., Aktenzeichen..., als Anlage bei. Daraus ergibt sich, daß die Hausdurchsuchung gegen mich wegen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes und zur Auffindung einer Schußwaffe durchgeführt wurde.

Eine Waffe wurde bei mir aber nicht gefunden, wie sich aus dem Durchsuchungsprotokoll ergibt, das ich als Anlage beifüge.

Die Polizeibeamten haben bei mir zu Beginn der Durchsuchung nicht ihre Dienstausweise vorgelegt, obwohl ich sie mehrfach darum ersucht hatte. Ich wies Sie daraufhin, daß es heutzutage Kriminelle gibt, die sich als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben, und daß ich die Beamten nicht persönlich kenne. Sie zeigten mir dennoch ihre Ausweise nicht und betraten dann ohne weiteres die Wohnung.
Beweis:         Zeugnis Helmut Müller, Anschrift...

Außerdem haben die Polizisten entgegen § 108 StPO systematisch nach Zufallsfunden gesucht und die 10 beschlagnahmten Bände "Grimms Märchen" nicht zufällig gefunden. Sie hätten nur nach der Schußwaffe suchen dürfen. Bei den Büchern handelt es sich aber nicht um eine Schußwaffe. Außerdem haben die Beamten 4 Stunden lang meine Wohnung durchsucht, so daß auch dieser Umstand gegen eine zufällige Auffindung der Bücher spricht.
Beweis:         Zeugnis Max Müller, Anschrift

Die Beschlagnahme der Bücher war rechtswidrig, und es besteht hieran ein Beweisverwertungsverbot (KG Strafverteidiger 1985,404).

Bitte teilen Sie mir das Ergebnis Ihres Verfahrens mit.

Mit freundlichem Gruß

Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)

 


 

Beispiel für eine Strafanzeige

Mäxchen Treuherz (Anschrift mit Telefon- und Faxnummer)              (Datum)

An die
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Neustadt
(Anschrift)    

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
1) den Staatsanwalt,
2) die fünf Polizisten,
die am .... bei mir Hausdurchsuchung hielten,
wegen Hausfriedensbruches und Diebstahls. Außerdem stelle ich hiermit Strafantrag.

Begründung:
Am .... fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Ich füge den Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichtes Neustadt vom..., Aktenzeichen..., als Anlage  bei. Daraus ergibt sich, daß die Hausdurchsuchung gegen mich wegen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes und zur Auffindung einer Schußwaffe durchgeführt wurde.

Eine Waffe wurde bei mir aber nicht gefunden, wie sich aus dem Durchsuchungsprotokoll ergibt, das ich als Anlage beifüge. Die Polizisten haben vielmehr entgegen § 108 StPO systematisch nach Zufallsfunden gesucht und die beschlagnahmten 10 Bücher Grimms Märchen" nicht zufällig gefunden. Die Beamten haben 4 Stunden lang Hausdurchsuchung gehalten. Außerdem handelt es sich bei den Büchern um keine Schußwaffe, die Bücher haben mit der Waffe auch nichts zu tun (KG Strafverteidiger 1985, 404).

Dadurch, daß die Beamten gegen meinen Willen 4 Stunden lang nicht nach einer Schußwaffe suchten, sondern systematisch nach anderen Gegenständen, haben Sie einen Hausfriedensbruch begangen.

Dadurch, daß sie die Bücher in rechtswidriger Weise beschlagnahmten, haben Sie außerdem einen Diebstahl an den Büchern begangen.

Als Zeugen benenne ich Helmut Müller, (Anschrift).

Bitte teilen Sie mir das Ende des Strafverfahrens mit.

Mit freundlichem Gruß

Mäxchen Treuherz (eigenhändige Unterschrift)

 

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