Welche Beweisverwertungsverbot wegen einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung bestehen (§§ 102 StPO)?

Wenn Sie bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung und rechtswidrigen Beschlagnahme keine Rechtsmittel eingelegt haben oder diese nicht erfolgreich waren, steht Ihnen als wichtigstes Mittel im Rahmen Ihres Strafverfahrens ein Beweisverwertungsverbot zu. Das heißt, daß die aufgrund von rechtswidrigen Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen gewonnenen Beweismittel nicht gegen Sie verwandt werden dürfen und zu keiner Verurteilung führen können. Das Gericht muß vielmehr so tun, als seien diese Beweismittel nicht vorhanden.

Die Rechtsprechung hat ein Beweisverwertungsverbot bei Hausdurchsuchungen bejaht, – derartig gewonnene Beweismittel dürfen im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung führen:

  • die ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen und ohne Hausdurchsuchungsbefehl stattfinden, wenn nur ein vager Verdacht aufgrund einer anonymen Strafanzeige besteht (LG Stuttgart, Beschluß vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, zu finden in NStE Nr. 2 zu § 105 StPO),
  • die ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl und ohne das Vorliegen von Gefahr im Verzug stattfinden (LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 13 Js 13349/90 KLs, zu finden in Strafverteidiger 1991, 152 f und LG Darmstadt, Beschluß vom 12.08.1993, Az. 13 Qs 360/93, zu finden in Strafverteidiger 1993, 573 f),
  • die unverhältnismäßig sind (BVerfG, Urteil vom 24.05.1977, Az. 2 BVR 988/75, zu finden in BVerfG 44, 353, 373 383 und Krekeler, NStZ 1993, 263, 265),
  • die aufgrund eines ungenauen Hausdurchsuchungsbefehles stattfinden (Krekeler aaO),
  • die aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehles gegen eine Person stattfinden, der ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 97 StPO zusteht, – entschieden wurde über einen Rechtsanwalt, der einen Mandanten wegen eines Steuerstrafverfahrens vertrat und bei dem Unterlagen des Mandanten beschlagnahmt wurden (LG Fulda, Beschluß vom 12.10.1999, Az. 2 Qs 51/99, zu finden in NJW 2000, 1508 ff.),
  • die zu spät, also später als sechs Monate nach Erlaß des Hausdurchsuchungsbefehles stattfinden (Krekeler a.a.O.),
  • die in einer Wohnung stattfinden, die zwischenzeitlich ein Unbeteiligter bewohnt (LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08.1987, Az. 63s 188780/86§81 Ls(Ns), zu finden in StV 1988, 292 f),
  • die aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehles gegen den Ehemann stattfinden und bei denen Tagebüchern der Ehefrau beschlagnahmt werden (LG Saarbrücken, Beschluß vom 04.01.1988, Az. 5 Qs 149/87, zu finden in NStE Nr. 2 zu § 103 StPO),
  • mit systematischer Suche nach Zufallsfunden (LG Bonn, Beschluß vom 01.07.1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981, 292 if und LG Berlin, Beschluß vom 09.05.1983, Az. 512a/512 Qs 18/83, zu finden in Strafverteidiger 1987, 97 f und LG Berlin, Beschluß vom 15.01.2004, Az. 518 Qs 44/03, zu finden in NStZ 2004, 571).

Die Rechtsprechung hat dagegen ein Beweisverwertungsverbot bei Hausdurchsuchungen verneint, – derartig gewonnene Beweismittel dürfen im Strafverfahren also zu einer Verurteilung führen:

  • die anläßlich einer Hausdurchsuchung ohne Hausdurchsuchungsbefehl beschlagnahmt wurden, wobei die Staatsanwalt irrtümlich das Vorliegen einer Gefahr im Verzug annahm (BGH, Beschluß vom 18.11.2003, Az. 1 StR 455/03, zu finden in NStZ 2004, 449).

 

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