Was ist beim Impressum zu beachten (§ 8 HPresseG)?

Wer Druckwerke, also Bücher, Broschüren, Flugblätter, Plakate, Tonträger, Bilddarstellungen, Musikalien, Zeitschriften, Zeitungen usw. herstellt, hat darauf zu achten, daß diese keinen strafbaren Inhalt haben. Darüber hinaus ist man verpflichtet, in den Druckwerken die Verantwortlichkeiten offenzulegen. Dies hat im Impressum zu geschehen. Was darin aufgeführt werden muß, regeln die Landespressegesetze, die jeweils nur in einem Bundesland gelten, sich aber untereinander nur unwesentlich voneinander unterscheiden. Im Folgenden sollen stellvertretend für die übrigen Landespressegesetze die Vorschriften des Hamburger Pressegesetzes (HPresseG) dargestellt werden.

Gemäß § 20 Nr. 3 HPresseG macht sich strafbar, wer als Verleger oder verantwortlicher Redakteur eine Schrift mit strafbarem Inhalt herausgibt und dabei den Vorschriften des Impressums zuwiderhandelt.

Gemäß § 21 I Nr.1 HPresseG begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann, wer als Verleger oder als verantwortlicher Redakteur Druckwerke mit fehlendem oder falschem Impressum verbreitet.

Das Impressum wiederum muß gemäß § 8 HPresseG die folgenden Angaben enthalten

  • den Namen und die Anschrift des Druckers
  • und des Verlegers bzw. Verfassers bzw. Herausgebers,
  • bei periodischen, d.h. wiederkehrend erscheinenden Druckwerken, also z.B. Zeitungen, zusätzlich den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs und
  • des für den Anzeigenteil Verantwortlichen.

Die Angaben müssen dabei klar und eindeutig erfolgen und so genau sein, daß allein aufgrund des Impressums und ohne weitere Nachforschungen eine gerichtliche Ladung, d.h. Zustellung, erfolgen kann.

Beim Namen der Verantwortlichen bedeutet dies die Angabe

  • des Familiennamens,
  • und des Vornamens.

Die Rechtsprechung hat es dabei für ausreichend gehalten, daß nur der Anfangsbuchstabe genannt wird, wenn eine gerichtliche Ladung möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1978, Az. 2 U 89/77).

Es ist umstritten, ob im Impressum Pseudonyme angegeben werden dürfen. Die Wissenschaft bejaht dies heute, wenn das Pseudonym bekannt ist und wenn eine gerichtliche Ladung erfolgen kann (Löffler, Presserecht, 3. Auflage 1994, S. 453, Rdnr. 26).

Die Anschrift der Verantwortlichen bedeutet die Angabe

  • des Wohnortes,
  • der Straße mit Hausnummer, – entweder der Privatanschrift oder der Geschäftsanschrift. Die Angabe des Postfaches soll dabei nicht erlaubt sein. Es sei aber darauf hingewiesen, daß zu dieser Frage noch keine Gerichtsentscheidung eines höheren Gerichtes bekannt ist, und daß die Rechtsprechung im Gegenteil eine gerichtliche Ladung bzw. Zustellung an eine Postfach-Anschrift für durchaus erlaubt hält (Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.1983, Az. II R 10/79, zu finden in Betriebsberater 1983, 1713 f.).

Es ist im übrigen erlaubt, daß

  • ein und dieselbe Person mehrere Verantwortungsbereiche übernimmt, sofern dies den Tatsachen entspricht, – es ist also denkbar, daß der Verleger bzw. Herausgeber bzw. Verfasser gleichzeitig der Drucker eines Druckwerkes ist,
  • der Drucker und Verleger eine juristische Person ist, also z.B. ein eingetragener Verein, eine GmbH, eine OHG o.ä.
  • der Herausgeber, der Verfasser, der Redakteur und der für den Anzeigenteil Verantwortliche dürfen dagegen nur eine natürliche Person, also ein einzelner Mensch, sein,
  • jemand Druckwerke mit falschem oder fehlendem Impressum verklebt oder verteilt (BayObLG, Beschluß vom 06.07.1984, Az. 3 – Ob Owi 67/84, zu finden in NStZ 1984, 514 f.).

 

zurück zur Übersicht