Wann ist Fotografieren erlaubt - und wann nicht (§§ 22 ff. KUrhG)?

Wenn jemand gegen seinen Willen fotografiert und diese Abbildung veröffentlicht wird, kann er in den folgenden Rechten beeinträchtigt sein:

  • in seinem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 -24 Kunst-Urhebergesetz,
  • in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB,
  • in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 I GG.

Ein Bildnis einer Person liegt vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen dieser bestimmten Person im Bilde wiederzugeben, wobei es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden.

Nach der Rechtsprechung liegt ein Bildnis aber auch schon dann vor, wenn

  • der Abgebildete zwar wegen eines Augenbalkens und einer Sonnenbrille nicht aufgrund der bildlichen Darstellung erkannt werden kann, unter dem Bild aber sein Name abgedruckt ist (BGH, Urteil vom 09.06.1965, Az. Ib ZR 126/63, zu finden in NJW 1965, 2148 ff.),
  • der Abgebildete zwar von hinten zu sehen oder mit Augenbalken versehen ist, er aber begründeten Anlaß hat, er könne durch seine Kleidung, seine Gestalt, seine Umgebung u.ä. identifiziert werden (BGH, Urteil vom 26.06.1979, Az. VI ZR 108/78, zu finden in NJW 1979, 2205 ff. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.1969, Az. 20 U 80/69, zu finden in GRUR 1970, 618 ff. und OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.1987, Az. 3 U 210/86, zu finden in AfP 1987, 703 ff. u.a.m.),
  • der Abgebildete zwar nicht selbst fotografiert worden ist, aber ein nachgestelltes Foto vorliegt, das der tatsächlichen Person so ähnlich ist, daß eine Unterscheidung zwischen Original und Fälschung verschwindend gering ist (LG Stuttgart, Urteil vom 02.03.1982, Az. 7 O 516/81, zu finden in AfP 1983, 292 f.).

Bei dem Fotografieren und der Veröffentlichung des Bildnisses ist es von entscheidender Bedeutung, ob die abgebildete Person hierfür ihre Einwilligung abgegeben hat oder nicht. Üblicherweise wird diese Erlaubnis gegen eine angemessene Bezahlung gewährt. Die Einwilligung für die Veröffentlichung von Bildnissen Minderjähriger, also Personen unter 18 Jahren, erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, d.h. die Eltern.

Für die Frage, ob eine Einwilligung notwendig ist oder nicht, kommt es darauf an, ob der fotografierte Mensch zu den Personen mit vollem Recht am eigenen Bild oder zu den Personen mit nur eingeschränktem Recht am eigenen Bild gehört.

Gemäß §§ 23, 24 Kunst-Urhebergesetz gehören zu den Personen mit nur eingeschränktem Recht am eigenen Bild die folgenden Menschen:

  • die absoluten Personen der Zeitgeschichte, – hierbei handelt es sich um Menschen, die gerade wegen ihrer Person von zeitgeschichtlichem Interesse sind; nach der Rechtsprechung gehören hierzu insbesondere:
    • Staatsoberhäupter,
    • bekannte Politiker,
    • Tagesschau-Sprecher,
    • bekannte Schauspieler,
    • bekannte Schlagersänger,
    • bekannte Fußballspieler,
    • Straftäter schwerwiegender Straftaten.
  • die relativen Personen der Zeitgeschichte; – hierbei handelt es sich um Menschen, die durch ein zeitgeschichtliches Ereignis vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten.

Nach der Rechtsprechung gehören hierzu insbesondere:

  • die erwachsenen Familienangehörigen und langjährigen Lebensgefährten von absoluten Personen der Zeitgeschichte (OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.1989, Az. 3 U 30/89, zu finden in AfP 1991, 437 f. und LG München I, Urteil vom 13.09.1982, Az. 9 O 16383/82, zu finden in AfP 1983, 296 f.),
  • Verbrechensopfer, die zugleich wichtige Belastungszeugen im Strafprozeß sind (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.1976, Az. 13 U 180/75, zu finden in AfP 1976, 181 ff.),
  • Rechtsanwälte, die eine absolute Person der Zeitgeschichte vor Gericht vertreten (OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.1981, Az. 3 U 76/81, zu finden in AfP 1982, 177 ff.),
  • Zeugen, die selbst eine zeitgeschichtliche Bedeutung haben (LG Berlin, Urteil vom 04.12.2003, Az. 27 O 704/03, zu finden in AfP 2004, 68),
  • die Mitglieder eines Vereins, dessen Arbeit in der Öffentlichkeit heftig umstritten ist,– entschieden wurde über die Mitglieder der „Scientology-Kirche“ (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.1994, Az. 6 U 296/93, zu finden in NJW 1995, 878 ff.),
  • Personen, die private Angelegenheiten freiwillig selbst in den Medien veröffentlichen, z.B. durch ein Interview (LG Berlin, Urteil vom 04.12.2003, Az. 27 O 704/03, zu finden in AfP 2004, 68),
  • Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheinen, – hierbei handelt es sich um Menschen, deren Stellenwert auf dem Bild gegenüber dem der Landschaft oder der Örtlichkeit erheblich niedriger ist,
  • Personen, die an einer Versammlung teilnehmen, – Personen, die zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit abgebildet werden, – hierzu gehören insbesondere Straftäter schwerwiegender Straftaten,
  • Personen, deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dienen.

Gemäß § 22 Kunst-Urhebergesetz gehören dagegen zu den Personen mit vollem Recht am eigenen Bild alle „gewöhnlichen Menschen“. Zu ihnen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere

  • Polizeibeamte, auch bei Einsätzen (LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.1981, Az. 17 O 275/81, zu finden in AfP 1983, 294 ff.),
  • ein stellvertretender Leiter der Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei (VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1980, Az. III 22/79, zu finden in NJW 1980, 1708 ff.),
  • Zeugen, die keine zeitgeschichtliche Bedeutung haben (LG Berlin, Urteil vom 04.12.2003, Az. 27 O 704/03, zu finden in AfP 2004, 68),
  • ein Chefarzt, der im Dritten Reich als Zeuge dazu beigetragen hatte, einen damaligen Regimegegner zum Tode zu verurteilen, und der in der BRD unbehelligt lebte, (BGH, Urteil vom 16.09.1966, Az. VI ZR 268/64, zu finden in NJW 1966, 2353 ff.),
  • die Geliebte eines Straftäters, deren Foto erst sechs Monate nach dem Prozeß veröffentlicht wurde (BGH, Urteil vom 09.06.1965, Az. Ib ZR 126/63, zu finden in NJW 1965, 2148 ff.),
  • die ehemalige Lebensgefährtin einer Person der Zeitgeschichte, deren Beziehung aber lange Zeit , d.h. sechs Jahre, vor der Veröffentlichung ihres Bildes, geendet hatte (OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.1985, Az. 3 U 226/84, zu finden in AfP 1985, 209 ff.),
  • die minderjährigen Kinder einer Person der Zeitgeschichte (OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.1996, Az. 7 U 177/95, zu finden in AfP 1997, 535 ff. und LG Hamburg, Beschluß vom 12.01.1998, Az. 324 O 795/97),
  • ein Mensch, der mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit auftritt, ohne mit dieser Person eine enge Beziehung zu unterhalten (OLG Hamburg, Beschluß vom 01.08.1990, Az. 3 W 83/90, zu finden in AfP 1991, 626 f.),
  • relative Personen der Zeitgeschichte, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet werden, – entschieden wurde über einen „Rechtsextremisten“, dessen Portraitfoto ohne jeglichen Bezug zu politischen Handlungen abgedruckt wurde (LG Hamburg, Urteil vom 14.05.2004, Az. 324 S 3/03),

Personen mit vollem Recht am eigenen Bild dürfen nur mit ihrer Einwilligung fotografiert werden:

Personen mit eingeschränktem Recht am eigenen Bild dagegen dürfen in den meisten, – aber nicht in allen – Lebenslagen fotografiert und diese Bilder dürfen dann veröffentlicht werden, auch wenn diese Personen hierzu keine Einwilligung abgegeben haben. Ob bei diesen Personen eine Veröffentlichung stattfinden darf oder nicht, hängt gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einer Interessenabwägung zwischen den Belangen der Öffentlichkeit und den Belangen des Abgebildeten ab. Überwiegen die Belange der Öffentlichkeit, darf das Bildnis ohne Einwilligung des Fotografierten veröffentlicht werden. Überwiegen dagegen die Belange des Abgebildeten, darf sein Bild ohne seine Einwilligung nicht veröffentlicht werden.

Belange der Öffentlichkeit, die für eine Veröffentlichung eines Bildes einer Person mit eingeschränktem Recht am eigenen Bild sprechen, sind beispielsweise:

  • die Rundfunkfreiheit und die Freiheit der Berichterstattung gemäß Art. 5 I 2 GG,
  • ein hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Berichterstattung,
  • die Aktualität der Berichterstattung,
  • die Sachlichkeit der Berichterstattung,
  • die Ausgewogenheit der Berichterstattung,
  • der Seriosität der Berichterstattung,
  • und die Wahrheit bei der Berichterstattung.

Belange des Abgebildeten, die gegen die Veröffentlichung eines Bildes einer Person mit eingeschränktem Recht am eigenen Bild sprechen, sind beispielsweise:

  • der Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten gemäß Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
  • ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Berichterstattung,
  • keine Aktualität der Berichterstattung,
  • Unsachlichkeit der Berchterstattung,
  • Einseitigkeit der Berichterstattung,
  • Unwahrheiten bei der Berichterstattung,
  • eine Berichterstattung, die nur die Diffamierung, Bloßstellung und eine Pranger-Wirkung bezweckt,
  • der Umstand, daß die abgebildete Person nicht durch eigenes Tun eine Person der Zeitgeschichte wurde, z.B. als Verbrechensopfer.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß nur mit der Einwilligung des Abgebildeten erlaubt ist, – unterlassen Sie daher derartige Handlungen

  • das Fotografieren von Personen im unbekleideten Zustand und die Veröffentlichung derartiger Fotos (BGH, Urteil vom 02.07.1974, Az. VI ZR 121/73, zu finden in NJW 1974, 1947 ff. und BGH, Urteil vom 22.01.1985, Az VI ZR 28/83, zu finden in NJW 1985, 1617 ff. u.a.m),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer Person der Zeitgeschichte mit nacktem Oberkörper (OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.1995, Az. 3 U 292/94, zu finden in NJW 1996, 1152 ff.),
  • die Veröffentlichung eines Videofilms, der eine Person im betrunkenen Zustand zeigt (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.1987, Az. 21 U 164/86, zu finden in NJW 1987, 1087 f.),
  • im Regelfall die Veröffentlichung von Fotos eines Toten (OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.1983, Az. 3 U 7/83, zu finden in AfP 1983, 466 ff. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2000, Az. 15 U 232/97),
  • im Regelfall das Fotografieren Minderjähriger (BGH, Urteil vom 09.03.2004, Az. IV ZR 217/03, zu finden in AfP 2004, 267),
  • im Regelfall das Fotografieren von Personen oder Sachen in einer Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers, wenn dies z.B. zu dem Zweck dient, Beweismittel für einen Prozeß zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93-65/93 II – 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971 f.),
  • das Fotografieren einer Person über den Gartenzaun hinweg auf das Grundstück des Fotografierten (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.1987, Az. 4 U 296/86, zu finden in NJWRR 1988, 425 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos eines Gebäudes, das nur dann fotografiert werden kann, wenn man das Grundstück betritt (BGH, Urteil vom 20.09.1974, Az. I ZR 99/73, zu finden in NJW 1975, 778 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer Person der Zeitgeschichte, das innerhalb ihrer privaten Umgebung aufgenommen wurde (BGH, Urteil vom 10.05.1957, Az. 1 ZR 234/55, zu finden in BGHZ 24, 200 ff.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos der Zeitgeschichte, das ihr privates Alltagsleben zeigt, z.B. beim Besuch eines Restaurants (EuGHM, Urteil vom 06.11.2003, Az. 5932000, zu finden in NJW 2004, 2647),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer absoluten Person der Zeitgeschichte mit dem Zusatz, er würde andere „verarschen“, – entschieden wurde über ein Wahlkampfplakat der NPD mit einem Foto des Bundeskanzlers und dem Zusatz, man solle sich von dem „nicht verarschen“ lassen (LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2004, Az. 324 O 340/04),
  • die Veröffentlichung eines Fotos von Personen der Zeitgeschichte ohne zeitgeschichtlichen Bezug, – entschieden wurde u.a. über Fotos von rechtsgerichteten Liedersängern nicht bei einem Musikauftritt, sondern beim Kaffeetrinken (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az. VI ZR 303/03, zu finden in AfP 2006, 533 und LG Hamburg, Beschluß vom 12.01.1998, Az. 324 O 795/97 und AG Hamburg, Urteil vom 19.08.1997, Az. 36a C 1587/97 und AG Saarbrücken. Urteil vom 20.07.2005, Az. 3 C 869/04),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer relativen Person der Zeitgeschichte eine lange Zeit nach dem Ereignis, das sie zu einer solchen Person machte, – entschieden wurde über das Foto einer Familienangehörigen eines Straftäters, das sechs Monate nach dem Strafprozeß veröffentlicht wurde (BGH, Urteil vom 09.06.1965, Az. Ib ZR 126/63, zu finden in NJW 1965, 2148 ff.),
  • die Veröffentlichung eines Straftäters, gegen den kein Haftbefehl erlassen wurde, weil die ihm vorgeworfene Straftat nur geringfügig war, oder weil keine Wiederholungsgefahr oder kein dringender Tatverdacht bestand (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72, zu finden in BVerfGE 35, 202 ff. und OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.1970, Az. 6 U 41/70, zu finden in NJW 1971, 47 ff.),
  • im Regelfall die Veröffentlichung eines Fotos eines jugendlichen Straftäters (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72, zu finden in BVerfGE 35, 202 ff.),
  • die Veröffentlichung des Fotos eines Straftäters, der vor mehreren Jahren verurteilt worden war und seine Haftstrafe verbüßte, und dessen Resozialisierung durch die Veröffentlichung gefährdet wird (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72, zu finden in BVerfGE 35, 202 ff.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos von Polizeibeamten im Zusammenhang mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die Polizisten würden Straftaten im Dienst begehen (LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.1981, Az. 17 O 275/81, zu finden in AfP 1983, 294 ff.),
  • die Veröffentlichung des Fotos eines „normalen Bürgers“ in einer Wahlkampfbroschüre oder auf einem Wahlkampfplakat (BGH, Urteil vom 27.11.1979, Az. ZR 148/78, zu finden in GRUR 1980, 259 ff. und LG Oldenburg, Beschluß vom 23.01.1986, Az. 5 O 3667/85, zu finden in AfP 1987, 536),
  • die Veröffentlichung eines Fotos eines Mitgliedes der Jugendorganisation der CDU mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei ein „Neonazi“ und wegen „rechtsradikaler Umtriebe“ aus der Partei ausgeschlossen worden (LG Berlin, Urteil vom 09.10.1997, Az. 27 O 349/97, zu finden in NJW-RR 1998, 316 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer Person in der Art eines Steckbriefes mit dem Zusatz „Warnung ... Spitzel ...“ (OLG Hamburg, Urteil vom 03.09.1996, Az. 7 U 97/96),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer linksgerichteten Person auf einer Internet-Seite eines Rechtsradikalen in Form eines Steckbriefes, um jene zu stigmatisieren und der Verfolgung durch seine politischen Gegner preiszugeben (OLG Thüringen, Beschluß vom 16.08.2000, Az. 3 W 486/00, zu finden in AfP 2001, 78),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer Person der Zeitgeschichte zum Zwecke kommerzieller Werbung (BGH, Urteil vom 14.02.1958, Az. I ZR 151/56, zu finden in BGHZ 26, 349 ff. und BGH, Urteil vom 28.10.1960, Az. I ZR 87/59, zu finden in NJW 1961, 558 f. und BGH, Urteil vom 19.09.1961, Az. ZR 259/60, zu finden in BGHZ 35, 363 ff. und LG Berlin, Urteil vom 08.06.1995, Az. 20 O 67/95, zu finden in NJW 1996, 1142 ff.),
  • das Anfertigen und Veröffentlichen von Portraitfotos einer Demonstration, d.h. wenn dabei einzelne Personen oder Gruppen fotografiert werden und nicht nur die Demonstration als solche (OLG Celle, Urteil vom 25.09.1978, Az. 2 Ss 157/78, zu finden in NJW 1979, 57 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person zwar nur als Beiwerk abgebildet ist, das Foto aber kommerziellen Zwecken dient (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.1986, Az. 6 U 30/85, zu finden in AfP 1986, 140 f.).

Unklar ist es, ob die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist oder nicht, – unterlassen Sie daher sicherheitshalber die folgenden Handlungen:

  • das Fotografieren von Polizeibeamten im Einsatz oder bei Versammlungen und die Veröffentlichung derartiger Fotos – 39K72 + 39N97 –
  • das Veröffentlichen von Fotos von relativen Personen der Zeitgeschichte in oder vor einem Gerichtsgebäude,
  • das bloße Herstellen eines Fotos.

Die Rechtsprechung hat dagegen beispielsweise entschieden, daß ohne Einwilligung des Abgebildeten erlaubt ist

  • das Fotografieren einer Person am Arbeitsplatz, um sie einer Straftat überführen zu können (OLG Schleswig, Urteil vom 03.10.1979, Az. 1 Ss 313/79, zu finden in NJW 1980, 352 f.),
  • das Fotografieren eines Hauses von der Öffentlichkeit aus (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.101.1987, Az. 19 U 59/87, zu finden in NJW-RR 1988, 551),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer Person der Zeitgeschichte beim Verlassen ihres Hauses (OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.07.1990, Az. 6 W 104/90, zu finden in AfP 1990, 229 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer absoluten Person der Zeitgeschichte, das in der Öffentlichkeit aufgenommen wurde, z.B. auf der Straße, beim Einkaufen, Reiten, Paddeln oder Radfahren oder in einem gut besuchten Lokal (BVerfG, Beschluß vom 15.12.1999, Az. 1 BvR 1082/95, zu finden in NJW 2000, 1026),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer absoluten Person der Zeitgeschichte, das auf einem öffentlichen Badestrand aufgenommen wurde (OLG Hamburg, Urteil vom 13.10.1998, Az. 7 U 63/98, zu finden in AfP 1999, 175),
  • die Veröffentlichung eines Fotos einer Person der Zeitgeschichte, auch wenn diese dadurch gefährdet wird, z.B. durch Anschläge (LG München I, Urteil vom 13.09.1982, Az. 9 O 16383/82, zu finden in AfP 1983, 296 f.),
  • die Abbildung einer absoluten Person der Zeitgeschichte auf Sammlermünzen (BGH, Urteil vom 14.11.1995, Az. VI ZR 410/94, zu finden in NJW 1996, 593 ff.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos eines aktiven Angehörigen der rechtsradikalen Szene in Form eines Steckbriefes, um ihn an den Pranger zu stellen und die Bevölkerung zur Zivilcourage gegen Rechtsradikale aufzurufen (EuMGH, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. 50986/06 und OLG Braunschweig, Beschluß vom 18.10.2000, Az. 2 W 241-242/00, zu finden in NJW 2001, 160),
  • die Veröffentlichung eines Plakates mit dem Foto eines Vorstandsvositzenden einer Aktiengesellschaft mit der Unterschrift „Alle reden vom Klima – wir ruinieren es“ (BVerfG, Beschluß vom 08.04.1999, Az. 1 BvR 2126/93, zu finden in AfP 1999, 754),
  • die Veröffentlichung eines Fotos eines Straftäters, gegen den Haftbefehl erlassen worden war, d.h. daß ihm eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen wurde, daß eine Wiederholungsgefahr der Tat und ein dringender Tatverdacht bestand, – entschieden wurde über Fotos von Personen, denen Notzucht und Raub bzw. die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen wurde (OLG Frank-furt/Main, Urteil vom 24.09.1970, Az. 6 U 41/70, zu finden in NJW 1971, 47 ff. und OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.07.1990, Az. 6 W 104/90, zu finden in AfP 1990, 229 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos eines Straftäters, der zwar zur Tatzeit noch ein Jugendlicher war, aber in besonders rücksichtsloser Weise mehrere Vergewaltigungen und versuchte Morde begangen hatte (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.1985, Az. 3 U 13/85, zu finden in AfP 1985, 218 f.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos eines Toten, dessen Täterschaft an einem Sprengstoffanschlag auf das Münchener Oktoberfest in den achtziger Jahren von den Behörden bei dem Anschlag selbst ums Leben gekommen war (OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.1983, Az. 3 U 7/83, zu finden in AfP 1983, 466 ff.),
  • die Vorführung einer heimlich angefertigten Videoaufnahme bei einer Gerichtsverhandlung, um den Straftäter zu überführen (OLG Schleswig, Urteil vom 03.10.1979, Az. 1 Ss 313/79, zu finden in NJW 1980, 352 f. und LG Oldenburg, Urteil vom 22.03.1990, Az. 5 O 3328/89, zu finden in AfP 1991, 652),
  • das Fotografieren einer Versammlung, wenn dabei keine Portraitaufnahmen angefertigt wurden, also keine einzelnen Personen oder Gruppen fotografiert wurden, und die Veröffentlichung dieser Bilder (OLG Celle, Urteil vom 25.09.1978, Az. 2 Ss 157/78, zu finden in NJW 1979, 57 ff.),
  • das Filmen von einzelnen oder allen Versammlungsteilnehmern durch die Polizei, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, z.B. wenn von den Versammlungsteilnehmern schwere Straftaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen (OVG Bremen, Urteil vom 24.04.1990, Az. 1 BA 18/89, zu finden in NVwZ 1990, 1188 ff.),
  • das Fotografieren von Versammlungsteilnehmern durch die Polizei, wenn damit Straftäter identifiziert werden können, die zu einem früheren Zeitpunkt Straftaten begangen haben (BGH, Urteil vom 12.08.1975, Az. 1 StR 42/75, zu finden in NJW 1975, 2075 ff.),
  • die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person nur als Beiwerk zu sehen ist, – entschieden wurde über das Foto eines Mannes, der auf einem Werksgelände neben Containern und Geräten zu sehen ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.1984, Az. 16 U 180/83, zu finden in AfP 1984, 115).

 

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