Wie zitiert man Zeitungsartikel richtig (§ 49 UrhG)?

Die Wiedergabe eines einzelnen Zeitungsartikels ist gemäß § 49 UrhG nur erlaubt, wenn 

  • der Artikel aus einer Zeitung oder einem Informationsblatt stammt, das Tagesinteressen dient, also sich ausschließlich mit Angelegenheiten befaßt, die zur Zeit ihres Erscheinens von allgemeinem Interesse sind, - nicht hierunter fallen zum Beispiel Angelegenheiten der Wissenschaft oder von Fachkreisen oder zeitlose Themen oder politische Rückblicke, -
  • der Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen ist; dieser muß in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Artikel stehen, - ein allgemeiner Vorbehalt der Rechte im Impressum der Zeitung stellt keinen wirksamen Vorbehalt der Rechte dar,
  • der Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen enthält,
  • nach herrschender Meinung darf der Artikel nur in einem Printmedium abgedruckt werden, nicht aber im Internet oder sonstigen digitalen Medien.

 

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